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Für Bünde

Digitale Ausstattung von Bünden (eigenes Verfahren)

Bünde können maximal je 20.000 Euro Förderung erhalten.

Das Verfahren für Bünde läuft wie folgt: 

  • Antragsstellung bis 31.03.2023 bei der zuständigen Bezirksregierung, Dezernat 34.
  • Bewilligung durch Bezirksregierung bis zum 30.06.2023.​
  • Durchführungszeitraum und Vorlage des Verwendungsnachweises bei der Bezirksregierung bis spätestens zum 30.09.2023. ​
  • Auszahlung der Zuwendung nach dem Ausgabenerstattungsprinzip (EFRE-Rahmenrichtlinie), d.h. nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises bis zum 31.12.2023 an den Antragsteller durch die Bezirksregierung.

 

Ansprechperson

Mercedes Albrecht

Tel. 0203 7381-936
EFRE-Digitalisierung@lsb.nrw

Digitale Ausstattung von Vereinen – Weiterleitungsverfahren (von Bund durchgeführt)

Die Stadt- und Kreissportbünde führen das Weiterleitungsverfahren für ihre jeweiligen Vereine durch. Das Verfahren gliedert sich folgendermaßen:

  • Bis zum 10.03.2023 Antragstellung der Vereine beim örtlichen KSB/SSB*
  • Bis zum 30.03.2023 sammeln und bündeln der Anträge der Vereine mit einer Sammelliste. 
  • Bis 31.03.2023 Sammelantragstellung bei der zuständigen Bezirksregierung, Dezernat 34.
  • Bis zum 30.06. Bewilligung des Sammelantrags durch die Bezirksregierung.
  • Bis 10.07.2023 Weiterleitung des Zuwendungsbescheides durch KSB/SSB an den Verein.* 
  • Durchführungszeitraum (Kaufvorgang) vom 30.06.2023 bis 15.09.2023
  • Bis 15.09.2023 Vorlage des Zuwendungsnachweises durch den Sportverein beim örtlich zuständigen KSB/SSB. *
  • Bis zum 30.09.2023 Vorlage des Verwendungsnachweises bei der zuständigen Bezirksregierung.
  • Bis zum 31.12.2023 Auszahlung nach dem Ausgabenerstattungsprinzip. Weiterleitung der Zuwendung an den Verein erfolgt durch den KSB/SSB.

*Fristen können dezentral durch SSB/KSB angepasst werden. 

Förderhöhe: 

  • Stadt- und Kreissportbünde mit bis zu 299 Mitgliedvereinen je 400.000 Euro​ zur Weiterleitung an Sportvereine​.

  • Stadt- und Kreissportbünde mit bis zu 449 Mitgliedvereinen je 450.000 Euro​ zur Weiterleitung an Sportvereine​.

  • Stadt- und Kreissportbünde mit mehr als 450 Mitgliedvereinen je 500.000 Euro​ zur Weiterleitung an Sportvereine​.

FAQ

Einen Beitrag zur Digitalisierung des organisierten Breitensports in Nordrhein-Westfalen zu leisten und dies durch die Optimierung der digitalen Infrastruktur von Sportorganisationen. Dazu zählen  beispielsweise Investitionen in die mediale Ausstattung der jeweiligen Einrichtungen mit entsprechender Hardware.

Es handelt sich um eine Vollfinanzierung (ausschließlich Sachausgaben).

Die Förderung richtet sich nach dem Auszahlungserstattungsprinzip. Die Kosten müssen vom Verein ausgelegt werden, anschließend werden diese in vollem Umfang erstattet.

Die gesammelten und zusammengeführten Anträge werden bei der jeweiligen Bezirksregierung, Dezernat 34, eingereicht und geprüft.

Auf der Webseite des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen finden Sie die Ansprechpartner sowie die Kontaktdaten der für Sie zuständigen Bezirksregierung. 

 

Es ist keine Antragseinreichung über das LSB-Förderportal möglich.

Nein, Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Eine Zusammenfassung von Anträgen ist nicht möglich. Jeder direkt Antragsberechtigte (Bünde, Sportverbände, Sportschulen der Verbände, Bundessportfachverbände mit Hauptsitz in NRW) stellt seinen eigenen Antrag bei BR.

Nein, Fördermittel, die „übrig“ bleiben kann der Bund nicht selbst verausgaben.

Nein, auch eine Teilfinanzierung der Anschaffung ist möglich. 

Zuwendungsfähig sind:

  • Laptops/Tablets/Notebooks
  • Digitalen Whiteboards/ Smartboards
  • Videokonferenz- und Videoübertragungs- sowie Präsentationssysteme, Beamer, Leinwand
    Förderfähig ist die Anschaffung zur Kommunikation im Verwaltungsbereich, dem Streaming von breitensportlichen Wettbewerben sowie zur Kommunikation/Anleitung von Sportgruppen
  • Monitore
  • Scanner
  • Digitale Foto- und/oder Videokameras
  • Computer-Lautsprecher & Sound-und Videosysteme für die Kommunikation im Verwaltungsbereich (z. B. Videokonferenzen)
    Förderfähig ist die Anschaffung zur Kommunikation im Verwaltungsbereich sowie zur Kommunikation/Anleitung von Sportgruppen.
  • Netzwerktechnik, Breitband-Internet-Zugang¹
  • Digitale Steuerungstechnik zur energetischen Modernisierung (z. Bsp.: Automatisierte Beleuchtung; intelligente Heizungssteuerung)
    Förderfähig ist die Anschaffung der technischen Geräte, jedoch nicht deren Einbau. Der Austausch von Beleuchtungs- oderHeizungsanlagen ist nicht förderfähig!
  • WLAN-Router, Repeater, Access-Points
  • Zubehör, wie Mäuse, Tastaturen, Headsets, Mikrofone, Webcams, Docking-Stations, Stifte für die digitale Eingabe auf Endgeräten
  • Leitungen und Kabel zur Verwendung o.g. Ausstattung wie Netzwerkkabel, Patchkabel, USB-(Verlängerungs-) Kabel/-Adapter/-Konverter (USB Typ A, USB Mini-B, USB Micro B, USB Typ C; USB 2.0, USB 3.0), Kabel und Konverter zur Bildübertragung (USB, HDMI, DisplayPort, Lightning, VGA, DVI), Gerätezuleitung (Strom, Innenbereich), Mehrfachsteckdose (Strom, Innenbereich), Verlängerungskabel (Strom, Innenbereich)
  • Serversysteme, Speichermedien, Datenschutz- und Datensicherungssysteme
  • digitale Zugangs- und Schließsysteme, digitale Zahlungssysteme
    Förderfähig ist die reine Anschaffung der Systeme, Begleitarbeiten wie bspw. Austausch von Türzargen, etc. sind nicht förderfähig!
  • Ausschließlich in Verbindung mit angeschaffter Hardware: Software und Spezialsoftware für das Vereins-, Belegungs- und Hallenmanagement
    Software-Abonnements mit monatlich oder jährlich wiederkehrenden Kosten sind nur im Jahr der Erstanschaffung förderfähig! Um die Zweckbindungsfrist von drei Jahren zu erreichen, sind die Folgekosten aus eigenen Mitteln zu tragen.
    Beim Erwerb von monatlich zu zahlenden Softwarelizenzen können nur die Monate, die innerhalb des Durchführungszeitraums liegen, ab Erhalt des Bewilligungsbescheides bis max. zum 30.09.2023, gefördert werden.
    Daher ist es empfehlenswert, eine Jahreslizenz anzuschaffen.
  • Garantieerweiterungen

¹Der Ausbau eines Breitbandzugangs (Verlegung von Glasfaserkabeln) ist grundsätzlich förderfähig, jedoch raten wir aufgrund des kurzen Förderzeitraums davon ab. 

Nicht förderfähig sind: 

  • Hardware-Lösungen, die ausschließlich zur unmittelbaren Sportausübung oder einer Trainings- bzw. Wettkampfanalyse (einschl. Zeitmessanlagen und digitalen Anzeigetafeln) dienen, sind nicht förderfähig!
  • Dienstleistungen
  • Etwaige Einrichtungskosten oder sonstige mit der Anschaffung verbundene notwendige Dienstleistungen 
  • Desktop-/Stand-PCs (stationäre Computer)
  • Drucker 
  • Smartphones
  • Sound- und Videosysteme zur unmittelbaren Sportausübung (Sportarten mit Musikbegleitung, Tanzen, Cheerleadern, etc.)
  • Software, die ohne Bezug zur gekauften Hardware erworben wird
  • Verlängerung von Softwareabonnements 
  • Erstellung von Webseiten   
  • Digitales Sportequipment wie z. Bsp. Segelflugsimulator, VR-Fechtanzug, digitale Schießanlage, Zeitmessanlagen
  • Schulungen zur Nutzung der entsprechenden Hardware und Software

Ja, der Verein muss Mitglied im Stadt- bzw. Kreissportbund sein. 

Ein Korridor ist hier nicht einzuziehen, das muss dezentral  (vom Bund) beurteilt werden.

Ja, Stadtsportverbände und Gemeindesportverbände sind antragsberechtigt und werden wie ein Verein betrachtet. 

Ja, die Vereine müssen 3 Angebote eingeholen. Eine Nachweispflicht per Screenshot ist ausreichend. 

Je frührer Ihr Antrag bei der Bezirksregierung gestellt wird, desto schneller erhalten Sie Ihren Beweillungsbescheid.

Nein, Anschaffungen können erst nach Eingang des Bewillungsbescheides getätigt werden. 

Je frührer Ihre Verwendungsnachweise bei der Bezirksregierung eintreffen, desto früher können Sie mit einer Auszahlung rechnen. 

Ja, der Landessportbund bietet verschiedene Beratungsmöglichkeiten an. 

Im Rahmen einer Vereinsberatung werden Sie umfangreich beraten.  

Das Glossar Digitalisierung bietet einen Überblick über die gängisten Begriffe. 

Ja, der Weiterleitungsvertrag regelt alle rechtlichen Angelegenheiten zwischen Bünden und Vereinen.

Nein, da diese keine eigenständigen Körperschaften darstellen.

Die Zweckbindungsfrist beträgt gem. Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung 3 Jahre, ab Ende des Bewilligungszeitraums.

Wenn innerhalb der Zweckbindungsfrist ein Gerät verloren geht oder einen Defekt aufweist, müssen Sie dies der zuständigen Bezirksregierung melden. 

Können auch gute, gebrauchte Geräte erworben werden?

Nein, aufgrund der Wirtschaftlichkeit ist dies nicht möglich. 

Vereine sind für dieses Vorhaben zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt.

Wenn ein Sportverein bei seinem Stadt- bzw. Kreissportbund bereits einen Antrag eingereicht hat, bevor das aktualisierte Antragsformular zur Verfügung gestellt wurde, obliegt es den Bünden, ob diese einen komplett neuen Antrag mit dem Passus zur Vorsteuer verlangen. Alternative kann eine Bestätigung per E-Mail, dass der Verein für dieses Vorhaben zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt ist, als Ergänzung zum bereits vorliegenden Antrag ausreichen.