Für Sportvereine
In vier einfachen Schritten zur digitalen Ausstattung
Für Sportvereine
Die Förderung der Sportvereine basiert auf einem Weiterleitungsverfahren. Das läuft wie folgt ab:
- Antragsstellung bis 10.03.2023 beim zuständigen Stadt- oder Kreissportbund.*¹
- Erhalt des Weiterleitungsvertrags (die Bewilligung) durch KSB/SSB bis zum 10.07.2023.¹
- Der Durchführungszeitraum (Kaufvorgang) beginnt mit dem Erhalt des Weiterleitungsvertrages und endet spätestens am 15.09.2023.¹
- Soweit möglich sind für die Beschaffung/Vergabe mindestens 3 Angebote einzuholen. Das Verfahren und die Ergebnisse sind zu dokumentieren.
- Vorlage des Verwendungsnachweises beim zuständigen KSB/SSB nach Abschluss des Kaufvorgangs spätestens aber bis zum 15.09.2023.¹
- Der SSB/KSB kumuliert die einzelnen Verwendungsnachweise (der Sportvereine), erstellt einen Gesamtverwendungsnachweis und leitet ihn an die zuständige Bezirksregierung weiter. Auf Basis dessen erhält der Bund die Mittel.
- Auszahlung (bzw. Weiterleitung) der Zuwendung durch den SSB/KSB an den Sportverein.
¹: Fristen können dezentral durch SSB/KSB angepasst werden.
*gemäß Nr. 5.3 Buchstabe a.) bis c.) der Förderrichtlinie (Weiterleitungsverfahren)
FAQ
Einen Beitrag zur Digitalisierung des organisierten Breitensports in Nordrhein-Westfalen zu leisten und dies durch die Optimierung der digitalen Infrastruktur von Sportorganisationen. Dazu zählen beispielsweise Investitionen in die mediale Ausstattung der jeweiligen Einrichtungen mit entsprechender Hardware.
Es handelt sich um eine Vollfinanzierung (ausschließlich Sachausgaben).
Die Förderung richtet sich nach dem Auszahlungserstattungsprinzip. Die Kosten müssen vom Verein ausgelegt werden, anschließend werden diese in vollem Umfang erstattet.
Zuwendungsfähig sind:
- Laptops/Tablets/Notebooks
- Digitalen Whiteboards/ Smartboards
- Videokonferenz- und Videoübertragungs- sowie Präsentationssysteme, Beamer, Leinwand
Förderfähig ist die Anschaffung zur Kommunikation im Verwaltungsbereich, dem Streaming von breitensportlichen Wettbewerben sowie zur Kommunikation/Anleitung von Sportgruppen - Monitore
- Scanner
- Digitale Foto- und/oder Videokameras
- Computer-Lautsprecher & Sound-und Videosysteme für die Kommunikation im Verwaltungsbereich (z. B. Videokonferenzen)
Förderfähig ist die Anschaffung zur Kommunikation im Verwaltungsbereich sowie zur Kommunikation/Anleitung von Sportgruppen. - Netzwerktechnik, Breitband-Internet-Zugang¹
- Digitale Steuerungstechnik zur energetischen Modernisierung (z. Bsp.: Automatisierte Beleuchtung; intelligente Heizungssteuerung)
Förderfähig ist die Anschaffung der technischen Geräte, jedoch nicht deren Einbau. Der Austausch von Beleuchtungs- oderHeizungsanlagen ist nicht förderfähig! - WLAN-Router, Repeater, Access-Points
- Zubehör, wie Mäuse, Tastaturen, Headsets, Mikrofone, Webcams, Docking-Stations, Stifte für die digitale Eingabe auf Endgeräten
- Leitungen und Kabel zur Verwendung o.g. Ausstattung wie Netzwerkkabel, Patchkabel, USB-(Verlängerungs-) Kabel/-Adapter/-Konverter (USB Typ A, USB Mini-B, USB Micro B, USB Typ C; USB 2.0, USB 3.0), Kabel und Konverter zur Bildübertragung (USB, HDMI, DisplayPort, Lightning, VGA, DVI), Gerätezuleitung (Strom, Innenbereich), Mehrfachsteckdose (Strom, Innenbereich), Verlängerungskabel (Strom, Innenbereich)
- Serversysteme, Speichermedien, Datenschutz- und Datensicherungssysteme
- digitale Zugangs- und Schließsysteme, digitale Zahlungssysteme
Förderfähig ist die reine Anschaffung der Systeme, Begleitarbeiten wie bspw. Austausch von Türzargen, etc. sind nicht förderfähig! - Ausschließlich in Verbindung mit angeschaffter Hardware: Software und Spezialsoftware für das Vereins-, Belegungs- und Hallenmanagement
Software-Abonnements mit monatlich oder jährlich wiederkehrenden Kosten sind nur im Jahr der Erstanschaffung förderfähig! Um die Zweckbindungsfrist von drei Jahren zu erreichen, sind die Folgekosten aus eigenen Mitteln zu tragen. Mehrjahreslizenzen (bspw. einmal zahlen, drei Jahre nutzen) sind komplett förderfähig, sofern die Anschaffung innerhalb des Durchführungszeitraums liegt.
Beim Erwerb von monatlich zu zahlenden Softwarelizenzen können nur die Monate, die innerhalb des Durchführungszeitraums liegen, ab Erhalt des Weiterleitungsvertrages vom Stadt- bzw. Kreissportbund bis max. zum 30.09.2023, gefördert werden. Daher ist es empfehlenswert, eine Jahreslizenz anzuschaffen. - Garantieerweiterungen
¹Der Ausbau eines Breitbandzugangs (Verlegung von Glasfaserkabeln) ist grundsätzlich förderfähig, jedoch raten wir aufgrund des kurzen Förderzeitraums davon ab.
Nicht förderfähig sind:
- Hardware-Lösungen, die ausschließlich zur unmittelbaren Sportausübung oder einer Trainings- bzw. Wettkampfanalyse (einschl. Zeitmessanlagen und digitalen Anzeigetafeln) dienen, sind nicht förderfähig!
- Dienstleistungen
- Etwaige Einrichtungskosten oder sonstige mit der Anschaffung verbundene notwendige Dienstleistungen
- Desktop-/Stand-PCs (stationäre Computer)
- Drucker
- Smartphones
- Sound- und Videosysteme zur unmittelbaren Sportausübung (Sportarten mit Musikbegleitung, Tanzen, Cheerleadern, etc.)
- Software, die ohne Bezug zur gekauften Hardware erworben wird
- Verlängerung von Softwareabonnements
- Erstellung von Webseiten
- Digitales Sportequipment wie z. Bsp. Segelflugsimulator, VR-Fechtanzug, digitale Schießanlage, Zeitmessanlagen
- Schulungen zur Nutzung der entsprechenden Hardware und Software
- Sportvereine die eine Zuwendung gemäß Nr. 5.3 Buchstabe a.) bis c.) durch den SSB/KSB weitergeleitet bekommen, haben dieses Verfahren unabhängig von der Förderhöhe immer anzuwenden.
- Die Zweckbindungsfrist beträgt immer 3 Jahre.
- Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn wird nicht zugelassen d.h. Anschaffungen, die vor Erhalt des Weiterleitungsvertrags getätigt wurden, können nicht gefördert werden.
Ja, Sie müssen Mitglied im Stadt- bzw. Kreissportbund sein.
Nein, auch eine Teilfinanzierung der Anschaffung ist möglich.
Der Antrag muss beim jeweils zuständigen KSB/SSB eingereicht werden.
Nein, der Weiterleitungsvertrag zwischen Bünden und Sportvereinen muss in 2-facher Ausfertigung in Papierform vorliegen.
Ein Korridor ist hier nicht einzuziehen, das muss dezentral (vom Bund) beurteilt werden.
Vereine holen, nach Erhalt des Weiterleitungsvertrages drei Angebote ein und reichen diese mit dem Verwendungsnachweis ein.
Nein, Anschaffungen können erst nach Eingang des Bewillungsbescheides getätigt werden.
Je frührer Sie die benötigten Dokumente (Antrag, Verwendungsnachweis) an Ihren zuständigen KSB/SSB weiterleiten, desto schneller kann dieser entsprechend agieren.
Nein, Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel
Nein, ein Miet-, Pachtverhältnis oder ähnliches ist ausreichend.
Die Zweckbindungsfrist beträgt gem. Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung 3 Jahre, ab Ende des Bewilligungszeitraums.
Wenn innerhalb der Zweckbindungsfrist ein Gerät verloren geht oder einen Defekt aufweist, müssen Sie dies der zuständigen Bezirksregierung melden.
Können auch gute, gebrauchte Geräte erworben werden?
Nein, aufgrund der Wirtschaftlichkeit ist dies nicht möglich.