Zum Hauptinhalt springen

Für Verbände & Sportinstitutionen

Digitalisierung von Sportverbänden und Sportinstitutionen

Verbände können maximal je 20.000 Euro Förderung erhalten.
Sportschulen der Verbände können je 250.000 Euro erhalten.

Bundessportfachverbände mit Hauptsitz in NRW sowie Sportorganisationen können eine Förderung in Höhe von 40.000 Euro beantragen. 

  • Antragsstellung bis 31.03.2023 bei der zuständigen Bezirksregierung, Dezernat 34.*
  • Bewilligung durch Bezirksregierung bis zum 30.06.2023.​
  • Durchführungszeitraum und Vorlage des Verwendungsnachweises bei der Bezirksregierung bis spätestens zum 30.09.2023. ​
  • Auszahlung der Zuwendung nach dem Ausgabenerstattungsprinzip (EFRE-Rahmenrichtlinie), d.h. nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises bis zum 31.12.2023 an den Antragsteller durch die Bezirksregierung.​

*gemäß Nr. 5.3 Buchstabe d.) bis f.) der Förderrichtlinie (unmittelbare Antragsberechtigung) ​

Downloads 

Antragsunterlagen (zip) 
Für die Antragsstellung an die Bezirksregierung, Dezernat 34

Ausfüllhinweise zum Antrag (pdf)

Förderrichtlinien(pdf)

Antragsberechtigte 

Verschiedene Grafiken und Textbausteine zur Bewerbung der Digitalförderung finden Sie hier unter Downloads

Ansprechperson

Mercedes Albrecht

Tel. 0203 7381-936
EFRE-Digitalisierung@lsb.nrw

FAQ

Es handelt sich um eine Vollfinanzierung (ausschließlich Sachausgaben).

Die Förderung richtet sich nach dem Auszahlungserstattungsprinzip. Die Kosten müssen vom Verein ausgelegt werden, anschließend werden diese in vollem Umfang erstattet.

Die Anträge werden bei der jeweiligen Bezirksregierung, Dezernat 34, eingereicht und geprüft.

Das Antragsformular an die Bezirksregierung muss vom BGB Vorstand (§26 BGB) unterschrieben werden

Auf der Webseite des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen finden Sie die Ansprechpartner sowie die Kontaktdaten der für Sie zuständigen Bezirksregierung. 

Es ist keine Antragseinreichung über das LSB-Förderportal möglich.

Nein, Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Eine Zusammenfassung von Anträgen ist nicht möglich. Jeder direkt Antragsberechtigte (Bünde, Sportverbände, Sportschulen der Verbände, Bundessportfachverbände mit Hauptsitz in NRW) stellt seinen eigenen Antrag bei BR.

Zuwendungsfähig sind:

  • Laptops/Tablets/Notebooks
  • Digitalen Whiteboards/ Smartboards
  • Videokonferenz- und Videoübertragungs- sowie Präsentationssysteme, Beamer, Leinwand
    Förderfähig ist die Anschaffung zur Kommunikation im Verwaltungsbereich, dem Streaming von breitensportlichen Wettbewerben sowie zur Kommunikation/Anleitung von Sportgruppen
  • Monitore
  • Scanner
  • Digitale Foto- und/oder Videokameras
  • Computer-Lautsprecher & Sound-und Videosysteme für die Kommunikation im Verwaltungsbereich (z. B. Videokonferenzen)
    Förderfähig ist die Anschaffung zur Kommunikation im Verwaltungsbereich sowie zur Kommunikation/Anleitung von Sportgruppen.
  • Netzwerktechnik, Breitband-Internet-Zugang¹
  • Digitale Steuerungstechnik zur energetischen Modernisierung (z. Bsp.: Automatisierte Beleuchtung; intelligente Heizungssteuerung)
    Förderfähig ist die Anschaffung der technischen Geräte, jedoch nicht deren Einbau. Der Austausch von Beleuchtungs- oderHeizungsanlagen ist nicht förderfähig!
  • WLAN-Router, Repeater, Access-Points
  • Zubehör, wie Mäuse, Tastaturen, Headsets, Mikrofone, Webcams, Docking-Stations, Stifte für die digitale Eingabe auf Endgeräten
  • Leitungen und Kabel zur Verwendung o.g. Ausstattung wie Netzwerkkabel, Patchkabel, USB-(Verlängerungs-) Kabel/-Adapter/-Konverter (USB Typ A, USB Mini-B, USB Micro B, USB Typ C; USB 2.0, USB 3.0), Kabel und Konverter zur Bildübertragung (USB, HDMI, DisplayPort, Lightning, VGA, DVI), Gerätezuleitung (Strom, Innenbereich), Mehrfachsteckdose (Strom, Innenbereich), Verlängerungskabel (Strom, Innenbereich)
  • Serversysteme, Speichermedien, Datenschutz- und Datensicherungssysteme
  • digitale Zugangs- und Schließsysteme, digitale Zahlungssysteme
    Förderfähig ist die reine Anschaffung der Systeme, Begleitarbeiten wie bspw. Austausch von Türzargen, etc. sind nicht förderfähig!
  • Ausschließlich in Verbindung mit angeschaffter Hardware: Software und Spezialsoftware für das Vereins-, Belegungs- und Hallenmanagement
    Software-Abonnements mit monatlich oder jährlich wiederkehrenden Kosten sind nur im Jahr der Erstanschaffung förderfähig! Um die Zweckbindungsfrist von drei Jahren zu erreichen, sind die Folgekosten aus eigenen Mitteln zu tragen.
    Beim Erwerb von monatlich zu zahlenden Softwarelizenzen können nur die Monate, die innerhalb des Durchführungszeitraums liegen, ab Erhalt des Bewilligungsbescheides bis max. zum 30.09.2023, gefördert werden.
    Daher ist es empfehlenswert, eine Jahreslizenz anzuschaffen.
  • Garantieerweiterungen

¹Der Ausbau eines Breitbandzugangs (Verlegung von Glasfaserkabeln) ist grundsätzlich förderfähig, jedoch raten wir aufgrund des kurzen Förderzeitraums davon ab. 

Nicht förderfähig sind: 

  • Hardware-Lösungen, die ausschließlich zur unmittelbaren Sportausübung oder einer Trainings- bzw. Wettkampfanalyse (einschl. Zeitmessanlagen und digitalen Anzeigetafeln) dienen, sind nicht förderfähig!
  • Dienstleistungen
  • Etwaige Einrichtungskosten oder sonstige mit der Anschaffung verbundene notwendige Dienstleistungen 
  • Desktop-/Stand-PCs (stationäre Computer)
  • Drucker 
  • Smartphones
  • Sound- und Videosysteme zur unmittelbaren Sportausübung (Sportarten mit Musikbegleitung, Tanzen, Cheerleadern, etc.)
  • Software, die ohne Bezug zur gekauften Hardware erworben wird
  • Verlängerung von Softwareabonnements 
  • Erstellung von Webseiten   
  • Digitales Sportequipment wie z. Bsp. Segelflugsimulator, VR-Fechtanzug, digitale Schießanlage, Zeitmessanlagen
  • Schulungen zur Nutzung der entsprechenden Hardware und Software

  • Die Zweckbindungsfrist beträgt immer 3 Jahre.​
  • Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn wird nicht zugelassen d.h. Anschaffungen, die vor Erhalt des Weiterleitungsvertrags getätigt wurden, können nicht gefördert werden.

Ja, Sie können für jeweils für Ihren Verband und für Ihre Sportschule einen Antrag stellen.

Je frührer Ihr Antrag bei der Bezirksregierung gestellt wird, desto schneller erhalten Sie Ihren Beweillungsbescheid. 

Nein, Anschaffungen können erst nach Eingang des Bewillungsbescheides getätigt werden. 

Je frührer Ihre Verwendungsnachweise bei der Bezirksregierung eintreffen, desto früher können Sie mit einer Auszahlung rechnen. 

Ja, der Landessportbund bietet verschiedene Beratungsmöglichkeiten an. 

Im Rahmen einer Vereinsberatung werden Sie umfangreich beraten.  

Das Glossar Digitalisierung bietet einen Überblick über die gängisten Begriffe. 

Die Zweckbindungsfrist beträgt gem. Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung 3 Jahre, ab Ende des Bewilligungszeitraums.

Wenn innerhalb der Zweckbindungsfrist ein Gerät verloren geht oder einen Defekt aufweist, müssen Sie dies der zuständigen Bezirksregierung melden. 

Können auch gute, gebrauchte Geräte erworben werden?

Nein, aufgrund der Wirtschaftlichkeit ist dies nicht möglich. 

Folgen Sie uns!

Facebook 

YouTube

Instagram

X (Twitter)

 Sportinfo.NRW-App