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Symbolik Energie

Energiekrise 2022/23

Die steigenden Energiekosten haben erhebliche Konsequenzen für die Vereinsfinanzen. Die Lage ist ernst, aber es gibt Lösungen

Energiekrise 2022/23: Was Sportvereine tun können

Die Kosten für Gas, Öl und Strom steigen signifikant an, die Inflationsrate kennt nur den Weg nach oben. Das hat erhebliche Konsequenzen für die Vereinsfinanzen sowie den Vereinssport. Aufgrund der Energiekrise warnen der Deutsche Olympische Sportbund sowie der Landessportbund NRW die Politik vor einer möglichen Schließung von Schwimmbädern und anderen Sportstätten.

Das Land NRW hat die „Krisenhilfe Energie” über den 31. März 2023 hinaus bis zum 31. Oktober 2023 verlängert

Der Zeitraum, für den erhöhte Ausgaben für Strom, Wärme und/oder Nutzungsgebühren geltend gemacht werden können, umfasst den 1. April 2022 bis zum 31. Oktober 2023.

Eine Antragsstellung ist nun bis zum 30. November 2023 über das Förderportal des Landessportbunds NRW möglich.

Wichtiger Hinweis: Diese verlängerte Frist gilt ebenso für Anträge, die sich auf den ursprünglichen Billigkeitszeitraum (1. April 2022 – 31. März 2023) beziehen.     

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Soforthilfe Sport 2023: Krisenhilfe NRW
Musterantrag zur Beantragung der Energiehilfe
Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen
Verlängerung der Richtlinie

FAQ zur Soforthilfe Sport 2023: Krisenhilfe Energie - Jetzt beantragen!

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Billigkeitsleistungen, um die krisenbedingten Mehrkosten für Energie abzumildern. Die Beantragung ist bis zum 30. November 2023 möglich!

Die Soforthilfe Sport 2023: Krisenhilfe Energie liefert den Sportvereinen in NRW eine finanzielle Unterstützung, um die entstandenen Mehrkosten durch die Energiekrise abzumildern und somit den Trainings- und Spielbetrieb aufrechtzuerhalten. 

Antragsberechtigt sind:

  • Gemeinnützig anerkannte Sportvereine, die Mitglied in einem Kreis- oder Stadtsportbund oder Fachverband sind und dem LSB NRW angehören (Vereinskennziffer erforderlich)
  • Mitgliedsorganisationen des LSB NRW

  • Durch die Verlängerung der Richtlinie endet die Antragsfrist nun am 30. November 2023.
  • Hinweis: Diese verlängerte Frist gilt auch für Anträge, die sich auf den ursprünglichen Billigkeitszeitraum (1. April 2022 – 31. März 2023) beziehen. 

  • Durch die Verlängerung der Richtlinie geht der Zeitraum, für den eine finanzielle Unterstützung beantragt werden kann, nun vom 1. April 2022 bis zum 31. Oktober 2023. 
  • Die Bezuschussung für den gesamten Billigkeitszeitraum kann somit für maximal 19 Monate beantragt werden. 

Maßgeblich als Vergleichsgrundlage sind die Preise je Energieträger oder das Nutzungsentgelt, welche zum 31. März 2022 laut Vertrag Gültigkeit besaßen.  

  • Es müssen Steigerungen bei den Energieausgaben des Antragstellers im Zeitraum der Billigkeitsleistung gegenüber dem Vergleichszeitraum oder innerhalb des Zeitraums der Billigkeitsleistung (s.o.) vorliegen und diese Steigerungen müssen kausal auf die höheren Energiepreise zurückzuführen sein.
  • Dabei ist es unerheblich, ob die Mehrkosten für den Energiebezug direkt über die Abrechnungen der Energieversorger ersichtlich oder in einer Erhöhung des Nutzungsentgelts durch die Kommune/den privaten Vermieter der genutzten Anlage enthalten sind.
  • Berücksichtigt werden Mehrkosten für den Betrieb einer Sportstätte samt dazugehöriger Infrastruktur (bspw. Unterkünfte, Schulungs- und Aufenthaltsräume, Geschäftsstelle) oder einer für Aufgaben einer Geschäftsstelle genutzten Immobilie oder einer Sportschule (oder ähnlichen Fortbildungseinrichtung).  

Für alle Energieträger (bspw. Strom, Erdgas, Flüssiggas, Öl, Pellets, Fernwärme).  

Die Sportstätte samt dazugehöriger Infrastruktur (s.o.) für deren Betrieb erhöhte Energiekosten anfallen, müssen sich über einer oder (bei mehreren Objekten) über mehrere der nachfolgenden Eigentumskonstellationen abbilden lassen: 

  • Vereinseigentum
  • Gepachtet durch den Verein
  • Nutzung gegen Entgelt/Miete von der Kommune oder einem privaten oder gewerblichen Träger 
  • Nutzung ohne Entgelt/Miete (mit Energie- oder Nebenkosten) von der Kommune oder einem privaten oder gewerblichen Träger 

Verbrauch und Preis sind abzulesen: 

  • aus den “eigenen” Verträgen/Abrechnungen mit den Energieversorgern 
  • über eine aufgeschlüsselte Verbrauchsabrechnung/Betriebskostenabrechnung durch den Eigentümer (Kommune, privater oder gewerblicher Träger) 

Sind die Energiekosten Teil einer nicht weiter aufgeschlüsselten und erhöhten Gesamtpauschale des Eigentümers, muss der Antragsteller einen Nachweis des Eigentümers vorlegen, dass die gesteigerten Kosten mit den gesteigerten Energiepreisen zusammenhängen.  

Sollte der Antragsteller auch auf Nachfrage bei den Energieversorgern oder beim, die Abrechnung stellenden, Eigentümer (Kommune, privater oder gewerblicher Träger) keine (Zwischen-)Abrechnung für den benötigten Zeitraum bekommen, sind Schätzungen der Verbräuche ggf. unter Hinzunahme älterer Abrechnungen vorzunehmen.

  • In der Antragsstellung sind Betriebskostenzuschüsse zunächst einmal nicht anzugeben bzw. zu verrechnen.
  • Im nachgelagerten Verwendungsnachweisverfahren müssen etwaige Betriebskostenzuschüsse durch Belege ausgewiesen werden, damit diese in der Endabrechnung des LSB NRW berücksichtigt werden können und eine Überkompensation (siehe weiter unten) ausgeschlossen werden kann.

  • Alle Anträge (inkl. Nachweise) sind elektronisch über das Förderportal des LSB NRW einzureichen.
  • Sollten Probleme bei der Antragsstellung im Förderportal auftreten, wenden Sie sich per E-Mail an energie@lsb.nrw.  

  • Bezuschusst werden bis zu 60% der dargestellten Mehrkosten.
  • Die maximale Bezuschussung liegt in jedem Fall bei 200.000 Euro pro Antragsteller*in.  

  • Nein. Es werden zunächst 80% der beantragten Billigkeitsleistung ausgezahlt. Wenn klar ist, wie hoch die tatsächlichen Energie- oder Nutzungsentgeltkosten im beantragten Förderzeitraum waren (bspw. nach Erhalt der Abrechnungen durch den Energielieferanten), muss der Antragssteller dies dem LSB NRW über einen Verwendungsnachweis mitteilen.  
  • Auf dieser Basis erfolgt dann eine abschließende Berechnung und der Restbetrag (maximal 20% der Fördersumme) wird ausgezahlt (sofern die Mehrkosten mindestens so hoch sind, wie ursprünglich im Antrag angegeben).  

Im Falle einer Überkompensation ist die erhaltene Soforthilfe ganz oder teilweise an den LSB NRW zurückzuzahlen.  

Wenn verschiedene Vereinsstätten (bspw. Vereinsheim, Sporthalle usw.) über je einen eigenen Energievertrag abgerechnet werden, ist ein eigener Antrag einzureichen.  

  • Bsp. I: Vereinsheim und Sporthalle an einem Standort mit einem Energievertrag: ein Antrag 
  • Bsp. II: Vereinsheim und Sporthalle an zwei Standorten mit einem Energievertrag: ein Antrag
  • Bsp. III: Vereinsheim und Sporthalle an einem Standort mit zwei Energieverträgen: zwei Anträge 
  • Bsp. IV: Vereinsheim und Sporthalle an zwei Standorten mit zwei Energieverträgen: zwei Anträg

Ebenso können bei Energiekostensteigerungen innerhalb des Zeitraums der Billigkeitsleistung (s.o.) mehrere Anträge gestellt werden. Allerdings darf die Höchst-Fördersumme von 200.000 Euro pro Antragsteller*in nicht überschritten werden.

  • Werden die Preise eines Energieträgers oder das Nutzungsentgelt innerhalb des Billigkeitszeitraums (s.o.) mehrfach angehoben, sind mehrere Anträge zu stellen. 
  • Vergleichspreis ist auch bei stufenweisen Erhöhungen immer der vertraglich vereinbarte Preis zum 31.03.2022. 
  • Es ist darauf zu achten, dass sich die Zeiträume (Monate), für die die Hilfe in dem jeweiligen Antrag in Anspruch genommen werden sollen, nicht mit Zeiträumen (Monaten) aus anderen Anträgen überschneiden.

Bei diesen drei Energieträgern sind der durchschnittlich gezahlte Preis pro Einheit (Liter oder Kilogramm) sowie die gekaufte Menge innerhalb des Billigkeitszeitraums maßgeblich – Bsp.: 

  • Der durchschnittliche Einkaufspreis bei 10 Einkäufen von Heizöl zwischen dem 1.1.2020 und dem 31.3.2022 lag bei Verein xy bei 1 Euro je Liter 

    • Variante A: Verein xy kauft innerhalb des Billigkeitszeitraums (s.o.) zweimal Heizöl in unterschiedlichen Mengen zu demselben Preis (200 Liter zu 1,40 Euro je Liter und 300 Liter zu 1,40 Euro je Liter) ein = es ist ein Antrag über die 500 Liter zu stellen 

    • Variante B: Verein xy kauft innerhalb des Billigkeitszeitraums (s.o.) zweimal Heizöl in unterschiedlichen Mengen zu unterschiedlichen Preisen (200 Liter zu 1,40 Euro je Liter und 300 Liter zu 1,30 Euro je Liter) ein = es sind zwei Anträge zu stellen 

  • Zur Gewährung einer Billigkeitsleistung über die Soforthilfe Sport 2023: Krisenhilfe Energie des Landes NRW muss gegeben sein, dass eine Mehrbelastung für den Energiebezug vorliegt. Diese Maßgabe gilt auch bei einem Energieträgerwechsel innerhlb des Billigkeitszeitraums und muss zunächst vom Antragssteller geprüft werden.
  • Ist dies gegeben, muss der Antragssteller über den Energieversorger des neuen Energieträgers oder über eine andere geeignete Quelle (bspw. Statista) in Erfahrung bringen, welchen Preis je Einheit er theoretisch für den Bezug des neuen Energieträgers bei gleichem Verbrauch zum 31.3.22 bezahlt hätte. Dieser Preis ist dann als entsprechender Vergleichspreis im Antragsformular anzugeben.
  • Entsprechende Belege zur Recherche und Festlegung des Vergleichspreises sind dem LSB NRW im Verwendungsnachweisverfahren vorzulegen.  

Aktueller Nachweis der Gemeinnützigkeit (nicht älter als fünf Jahre zum Zeitpunkt der Antragstellung).  

  • Ja. Die Soforthilfe Sport des Landes NRW ist mit den Bundeshilfen (u.a. Preisbremsen für Erdgas, Fernwärme und Strom) oder weiteren Hilfen (bspw. Kommunale Programme oder Spenden Dritter) kombinierbar. 
  • Übersteigen die gesamten erhalten Förderungen die tatsächlich entstandenen Energie-Mehrkosten (Überkompensation), ist der entsprechende überschüssige Anteil an den LSB NRW zurückzuzahlen (s.o.). 

Eine nachträgliche Erhöhung der Gesamthilfe ist nicht möglich.  

Der bestehende Zugang soll und muss genutzt werden. 

Die Preise sind inklusive Mehrwertsteuer anzugeben.  

  • Der Bund hat im Rahmen seines Entlastungspakets beschlossen, die Mehrwertsteuer für den Bezug der Energieträger Erdgas, Flüssiggas und Fernwärme zum 1. Oktober 2022 bis Ende März 2024 von 19% auf 7% zu senken.
  • Die damit einhergehenden Einsparungen seitens des antragstellenden Vereins für diese drei Energieträger werden in der Endabrechnung des LSB NRW im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung automatisch berücksichtigt. Dieser Weg ist aufgrund des geringeren Aufwands auf Seiten des antragsstellenden Vereins zu empfehlen. 
  • Alternativ kann ein Antragssteller die steuerlich bedingte Preisänderung zum 1. Oktober 2022 über einen separaten Antrag für den jeweiligen Energieträger abbilden. 

Aktualisiert: 13.02.2023

Musterantrag Energiekrisenhilfe

Mit dem folgenden Musterantrag für die Beantragung der Energiehilfe der Landesregierung können Sie sich bereits jetzt über die benötigten Angaben einen Überblick verschaffen und die Informationen/Unterlagen vorab zusammenstellen:

Die offizielle Antragsfrist beginnt am 01.03.2023 bis zum 30.05.2023. Förderanträge können dann über das Förderportal des Landessportbundes NRW gestellt werden.
 


Aktualisiert: 31.01.2023

Informationen zu den Entlastungspaketen des Bundes zur Energiekrise

Maßnahmen für die Energieträger Erdgas + Fernwärme

Mehrwertsteuersenkung seit 1. Oktober 2022 von 19% auf 7%

Erlassung des Abschlags für Dezember 2022 (für Fernwärme zusätzlich +20%) (bei Bezug von Erdgas: zur Berechnung der zu erwartenden Entlastung für Dezember 2022 für Ihren Verein können Sie diesen Rechner nutzen)

Preisbremsen für Erdgas (12 Cent / kWh) und Fernwärme (9,5 Cent / kWh) von Januar 2023 bis April 2024; die Preisbremsen wirken demnach nur, wenn Ihr Verein Erdgas oder Fernwärme zu einem Preis oberhalb der 12 bzw. 9,5 Cent / kWh bezieht

Die Preisbremsen beziehen sich auf 80% des prognostizierten Jahresverbrauchs von 2022

Die restlichen 20% müssen dann zum Marktpreis bzw. zum vertraglich fixierten Preis bezogen werden

Einsparungen gegenüber dem prognostizierten Vorjahresverbrauch wirken sich zusätzlich positiv aus (s. Beispielrechung)

Beispielrechnung bezogen auf Kosten / Einsparungen für 2023

  • Hinweis: Die nachfolgende Beispielrechnung befasst sich nur mit dem Arbeitspreis und dem Verbrauch; der vertraglich festgelegte und i.d.R. im monatlichen Abschlag enthaltene Grundpreis wird in der folgenden Beispielrechnung nicht berücksichtigt
  • Annahmen: prognostizierter Jahresverbrauch 2022 i.H.v. 80.000 kWh, Marktpreis / Vertragspreis i.H.v. 19 ct/kWh
  • Rechenbeispiel
    • Kosten für Erdgasverbrauch ohne Entlastungen = 15.200 Euro
    • Kosten für Erdgasverbrauch mit Preisbremse = 10.720 Euro
    • Entlastung bei gleich bleibendem Verbrauch von 2022 zu 2023 = 4.480 Euro
    • Kann im Vergleich zu 2022 der Verbrauch durch Energiesparmaßnahmen bspw. um 20% reduziert werden, führt dies in der Beispielrechnung für 2023 zu weiteren Einsparungen i.H.v. 3.040 Euro

 

Maßnahmen für den Energieträger Strom

Preisbremse (40 Cent / kWh) von Januar 2023 bis April 2024; die Preisbremse wirkt demnach nur, wenn Ihr Verein Strom zu einem Preis oberhalb der 40 Cent / kWh bezieht

Die Systematik der Preisbremse für Strom ist analog zu der der Preisbremsen für Erdgas und Fernwärme

  • Die Preisbremsen beziehen sich auf 80% des prognostizierten Jahresverbrauchs von 2022
  • Die restlichen 20% müssen dann zum Marktpreis bzw. zum vertraglich fixierten Preis bezogen werden


Beispielrechnung bezogen auf Kosten / Einsparungen für 2023 (ohne Berücksichtigung des Grundpreises; s.o.)

  • Annahmen: prognostizierter Jahresverbrauch 2022 i.H.v. 23.000 kWh, Marktpreis / Vertragspreis i.H.v. 50 ct/kWh
  • Rechenbeispiel
    • Kosten für Stromverbrauch ohne Entlastungen = 11.500 Euro
    • Kosten für Stromverbrauch mit Preisbremse = 9.660 Euro
    • Entlastung bei gleich bleibendem Verbrauch von 2022 zu 2023 = 1.840 Euro
    • Kann im Vergleich zu 2022 der Verbrauch durch Energiesparmaßnahmen bspw. um 20% reduziert werden, führt dies in der Beispielrechnung für 2023 zu weiteren Einsparungen i.H.v. 2.300 Euro

Allgemeine Informationen zu Umfang und Ablauf der Bundeshilfen

  • Es müssen keine Anträge auf die o.g. Bundeshilfen gestellt werden
     
  • Die Berechnungen aller Entlastungen der o.g. Hilfen liegen bei den Energieversorgern
     
  • Vereine mit eigenen Energieversorger-Verträgen erhalten die Entlastungen automatisch: der Abschlag für Dezember 2022 wird nicht durch den Energieversorger eingezogen bzw. zurücküberwiesen bzw. in der Jahresendabrechnung verrechnet und die Preisbremsen bewirken einen reduzierten monatlichen Abschlag bzw. eine Verrechnung in der Jahresendabrechnung    
     
  • Zahlt der Verein an die verpachtende / vermietende Kommune verbrauchsabhängig bspw. jährlich Energiekosten durch die Nutzung einer Sportstätte, so erhält der Verein die Entlastungen über die Jahresendabrechnung seitens der Kommune
     
  • Zahlt der Verein eine Pauschale an die verpachtende / vermietende Kommune, in der die Energiekosten enthalten sind, sollte der Verein das Gespräch mit der Kommune suchen. Denn in diesem Fall sind Kommunen nicht verpflichtet, die Pauschale aufgrund der Entlastungen bei den Energiekosten zu senken
     
  • Ob auch Sportvereine, die andere Energieträger (bspw. Öl, Flüssiggas oder Pellets) nutzen, durch den Bund entlastet werden, ist noch nicht abschließend geklärt
     
  • Zur Berechnung der zu erwartenden Kosten für 2023 für Ihren Verein mit Berücksichtigung der Preisbremsen für Erdgas, Fernwärme und Strom nutzen Sie diesen Rechner.
     
  • Weiterführende Informationen zu den Entlastungsmaßnahmen der Bundesregierung finden Sie auch auf den Seiten des DOSB und der Verbraucherzentrale NRW

Empfehlungen zur Energiereduktion für Sportvereine

Der DOSB hat auf einer Webesite einige wichtige Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema „Energiekrise und Auswirkungen auf den Sport“ zusammengestellt. Zudem stellt er Empfehlungen zur Energiereduktion für Sportvereinen zum Download zur Verfügung:

Bereits im Mai 2022 hat der LSB NRW sich mit den steigenden Energiekosten beschäftigt und mit Vereinen gesprochen. Im "Wir im Sport-Artikel" lesen Sie, wie andere Vereine mit der Energiekrise umgehen:


Plakate "Energiesparen im Verein"

Im Vereinsportal VIBSS Online stehen Plakate zum Download zur Verfügung, die Vereine in ihren Räumlichkeiten aufhängen können.

 

Bundesförderung für Sportstätten und Sporträume

Das Ressort „Sportstätten, Umwelt und Nachhaltigkeit“ des DOSB hat seine Überblickstabelle zur Förderung und Finanzierung von Sportstätten und Sporträume aktualisiert und zum Download bereitgestellt.

Durch die aktuelle Lage wird die Notwendigkeit, Maßnahmen für einen schonenderen Ressourceneinsatz zu identifizieren und diese umzusetzen, deutlich. Zu mittel- bis langfristig umsetzbaren und kostenintensiveren Maßnahmen gehören bspw. die Installation von Photovoltaik-Anlagen oder die energetische Sanierung der Gebäude, welche häufig nur durch Spenden oder externe Zuschüsse von Sportvereinen gestemmt werden können. Eine Übersicht der Förderprogramme finden Sie hier:


Weitere Informationen

Archiv 2022: Pressemeldungen, Infos und mehr

Einmalzahlung im Dezember 2022 für Erdgas und Fernwärme auch für Vereine

05.12.2022

Die beschlossene Einmalzahlung des Abschlags im Dezember 2022 für Erdgas oder Fernwärme durch den Bund gilt auch für Sportvereine, ebenso wie die nun beschlossene Erdgas- und Fernwärmebremse sowie die Strompreisbremse ab 2023.

Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des DOSB und der Verbraucherzentrale NRW:


Sportvereine in der Energiepreiskrise – Kurzfristige Hilfen und nachhaltige Veränderungen (Dokumentation einer Veranstaltung zum Thema)

02.12.2022

Sie fragen sich, was Ihr Verein in der aktuellen Situation tun kann, um Energie zu sparen? Sie wüssten gerne, mit welchen Möglichkeiten Ihr Verein auf Dauer Kosten sparen kann oder unabhängiger von fossilen Energieträgern wird? Sie interessieren sich für mögliche Fördermittelquellen und Beratungsangebote? Diese Fragen wurden am 07.11.2022 bei einer Kooperationsveranstaltung des LSB NRW mit der Landesservicestelle für bürgerschaftliches Engagement Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Veranstaltungsreihe „Vom Energiesparen bis zum nachhaltigen Engagement“ beantwortet.
Die Ergebnisse finden Sie in der folgenden Präsentation der Veranstaltung:

Weiterer relevante Infomaterialien und Mitschnitte aus den Veranstaltungen der Reihe der Landesservicestelle für bürgerschaftliches Engagement in NRW finden Sie hier.


Energiekrise als Existenzbedrohung: Landessportbund NRW fordert Hilfsprogramm mit „Dreiklang“

14.09.2022

Kommunen müssen Sportstätten bestmöglich offen halten und Einsparmaßnahmen nur gemeinsam mit Sportvereinen umsetzen. Die kostenfreie Nutzung der Sportstätten durch Sportvereine bzw. die Begrenzung von Miet- und Umlagensteigerungen ist existenziell.
Das Land muss nach dem Vorbild der Corona-Hilfen einen Rettungsschirm zur Verfügung stellen, der Insolvenzen von Sportvereinen aufgrund der Energiekostenkrise verhindert.


LSB NRW ruft zu 20 Prozent Energieeinsparung im Sport auf und kritisiert die Nichtberücksichtigung der Sportvereine im Entlastungspaket der Bundesregierung

06.09.2022

Der Landessportbund NRW ruft in Übereinstimmung mit dem DOSB seine Mitglieder dazu auf, in den kommenden Monaten mindestens 20 Prozent Energie einzusparen, um pauschale Schließungen von kommunalen Schwimmbädern und Sportstätten zu vermeiden. LSB NRW und DOSB stellen den Sportvereinen dazu Informationen zu Einsparpotenzialen zur Verfügung.


Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ gestartet

Der Projektaufruf für das Bundesförderprogramm ist am 28. Juli 2022 durch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) gestartet.
Grundsätzlich sind Kommunen antragsberechtigt. Sportvereine sind nicht direkt antragsberechtigt, können aber zusammen mit ihrer Kommune einen gemeinsamen Förderantrag stellen. Daher empfehlen wir den Sportvereinen, sich umgehend mit ihren Kommunen in Verbindung zu setzen.
Interessenbekundungen sowie eine Projektskizze müssen bereits bis zum 30. September 2022 eingereicht werden. Zuvor ist bis zum 23. September 2022 dem für die Städtebauförderung zuständigen Landesressort bereits formlos anzuzeigen, dass und für welches Projekt eine Beteiligung am Interessenbekundungsverfahren vorgesehen ist.
Weitere Informationen zum Programm finden Sie hier:


Warnung vor Energie-Lockdown

12.07.2022

Als Landessportbund NRW (LSB NRW) beziehen wir Stellung und warnen eindringlich vor einem Energie-Lockdown im Sport. Damit schließen wir uns uneingeschränkt der aktuellen Positionierung des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) an und kritisieren die Empfehlungen des Deutschen Städtetags, der mit Blick auf die explodierenden Energiekosten eine mögliche Schließung von Sportstätten ins Gespräch gebracht hatte: Sporthallen und Bäder müssen weiterhin geöffnet bleiben, ein Energie-Lockdown im Sport zwingend verhindert werden


Energiepreispauschale im Sportverein

Die Energiepreispauschale, nachfolgend kurz „EPP“ genannt, ist Teil des Steuerentlastungsgesetzes 2022.  Bevölkerungsgruppen, denen Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Erzielung ihrer Einkünfte entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet sind, sollen durch eine Einmalzahlung in Höhe von 300 € entlastet werden. Die Zahlung betrifft im Sportverein sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer.
In Vereinsportal VIBSS Online finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zur EPP aus Vereinssicht:

Weitere wichtige Informationen sowie FAQ zur Energiekrise und hilfreiche Materialien finden Sie auf VIBSS Online. Der Bereich wird sukzessive fortgeschrieben.

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