Zum Hauptinhalt springen

Artikel

Geistiges Eigentum

| Allgemein (LSB)
Abmahnungen

Was ist eine Urheberrechtsverletzung und wie kann ein Verein sie vermeiden?

Das Meiste, das im Internet zu finden ist, gehört jemandem – dem Urheber. Es oder sie allein hat das Recht, über die Nutzung zu bestimmen. Unerlaubtes „Mopsen“ kann mit einer Abmahnung und einer Geldsumme geahndet werden. Was ist eine Urheberrechtsverletzung und wie kann ein Verein sie vermeiden?

Eine Mitgliederversammlung, auf der gewählt werden soll. Der Vorstand schickt die Einladungen raus. Darin hat er den Tagesordnungspunkt Wahl mit einer einfachen Grafik aus dem Internet illustriert: ein Kreis mit einem Kreuzchen und einem stilisierten Kugelschreiber. Ein klassisches Motiv, treffend, nicht originell, schon tausendmal gesehen. Tja. Nach der Wahl flattert dem Verein eine Abmahnung ins Haus: Durch die unzulässige Verwendung der Grafik war der Urheberschutz verletzt worden, der Verein wurde zu Recht abgemahnt.

„Jedes fremde Werk ist urheberrechtlich geschützt“, fasst Rechtsanwalt Elmar Lumer schlicht zusammen. Ganz einfach. Hinter der Anfertigung stehen immer Aufwand, Zeit, Kosten, Kreativität. Auch wenn die Grafik oder die Illustration vermeintlich noch so einfach ist: Der oder die Urheber*in besitzt geistiges Eigentum daran.

Abmahnungen geschehen in wirklich vielen Fällen zu Recht. Alles, was ein Werk ist – Bild, Text, Musik und so vieles mehr –, gehört dem*der Rechteinhaber*in, dem*der „Erschaffer*in“. Er oder sie hält das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungs- und das Ausstellungsrecht an den Werken und bestimmt allein über Art und Umfang der öffentlichen Nutzung.

Das Internet vergisst nicht

Achtung also vor vermeintlich freien Bildern im Internet! Ein Verein hatte ein Bild eines bekannten deutschen Cartoonisten für seine Vereinszeitung genutzt. 15 Jahre später (!) erhielt er eine Abmahnung über den gesamten Nutzungszeitraum.

Ähnliches hat Jann Herrmann Hecheltjen vom SV Brünen erlebt. Um interessierte Kinder und Eltern für seine Fußballschule zu begeistern, nutzte der Verein ein Foto von Mario Götze – nämlich den berühmten Siegtor-Schuss des WM-Finales 2014. „Ein paar Wochen stand der Hinweis mit dem Bild online. Dann ist er ins Archiv verschoben worden und war nicht mehr abrufbar“, erinnert sich der Vorsitzende. Doch die Spuren des Fotos waren sichtbar und führten zu dem niederrheinischen Dorfverein. Jahre später bekam er Post von einem Abmahnanwalt mit einer Zahlungsaufforderung von 280 Euro. „Sogar eine moderate Summe“, meint Rechtsanwalt Lumer, „je nach Bild und Nutzungsdauer stehen vielfach höhere Beträge im Raum.“

Hecheltjen hatte die Mahnungen damals ausgesessen, dann sei „das Ganze im Sande verlaufen.“ Der Rechtsanwalt rät hingegen, die Forderungen mit Hilfe eines Anwaltes zu prüfen und den Rechteinhaber gegebenenfalls mit Hinweis auf die ehrenamtliche Vereinsführung und die gemeinnützige Ausrichtung des Vereins um eine Absenkung der Forderung zu bitten.

Auch Zeitungsseiten sind geschützt

Hätte die Nennung des*der Fotograf*in – also die Quellenangabe – in den beiden geschilderten Fällen gereicht? „Nein“, so Lumer, „die Quellenangabe ersetzt nicht den Erwerb der Nutzungsrechte.“ Wie kommt man also an die Nutzungsrechte für Bilder aus dem Netz? Es ist so einfach wie kompliziert: fragen. Hinter dem oben erwähnten, (sehr) bekannten deutschen Cartoonisten steckt beispielsweise eine Agentur, die man schnell per Kontaktformular um ein Abdruckrecht bitten kann.

Oder man fragt den Urheber selbst, beispielsweise Zeitungen. Eine wenig bekannte Urheberrechtsverletzung ist das Abfotografieren von Zeitungsartikeln. Vereine fotografieren im Überschwang der Begeisterung gerne eine Zeitungsseite und teilen sie im Netz. Das ist leider verboten. Einfach ist es, fix der Redaktion eine Mail zu schreiben und um Zusendung eines pdfs des Artikels zu bitten. Dem kommen die Redakteure meist prompt nach, und unter Nennung der Quelle kann das gefahrlos gepostet werden.

Es gibt Bildmaterial, das bedenkenlos verwendet werden kann. Die LSB-Bilddatenbank hält über 70.000 lizenzfreie Bilder bereit. Jenseits des Sports bieten Pixabay, wikimedia commons, pixelio oder flickr eine umfangreiche Auswahl an Bildern in verschiedensten Kategorien zum kostenlosen Download an. Aber Achtung: Haben die Personen, die dort Bilder eingestellt haben, alle Rechte Dritter beachtet? Letztlich ist das nicht überprüfbar.Auch die Creative CommonsLizenz (das CC-Zeichen), mit der Urheber ihre Werke kennzeichnen können und deren Angaben bei Verwendung genannt werden müssen,
ist kein Garant für eine rechtssichere Nutzung. Am sichersten ist es, Stockfotos (iStock, Shutterstock, Adobe) zu nutzen – die kosten zwar eine geringe Summe, aber damit ist zugleich das Nutzungsrecht erworben. Ganz sicher.

Die Abmahnung ist da – was tun?

Meist lohnt es sich, einen auf Urheberrecht spezialisierten Anwalt mit der Prüfung zu beauftragen. Denn häufig sind die vorformulierten Unterlassungserklärungen zu weit gefasst oder die geltend gemachten Anwaltskosten sind nach einem zu hohen Streitwert berechnet.

Meist wird eine Unterlassungserklärung gefordert. Dann muss der Verein sicherstellen, dass sämtliche Verstöße ausgeräumt sind. Er muss etwa dafür sorgen, dass das beanstandete Bild über seine Seite nicht mehr öffentlich zugänglich ist. Nach Ansicht der Gerichte liegt eine "öffentliche Zugänglichmachung" eines Bildes auch vor, wenn das Bild zwar auf der eigenen Internetseite nicht mehr erscheint, jedoch auf dem Server abgelegt ist, also per Direkt-Link noch aufgerufen werden kann. Das ist eine häufige Abmahnfalle. 

 Foto: LSB NRW / Andrea Bowinkelmann

Zurück

Folgen Sie uns!

Facebook 

YouTube

Instagram

X (Twitter)

 Sportinfo.NRW-App