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Headerbild Sonderurlaub: Jugendleiter mit Jugendlichen

Inanspruchnahme von Sonderurlaub

Das Gesetz zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter/-innen in der Jugendhilfe regelt die Erstattung des Verdienstausfalls bei Inanspruchnahme eines Sonderurlaubs.

Sonderurlaub für ehrenamtlich in der Jugendhilfe Tätige

Richtlinien und Antrag zur Gewährung von Sonderurlaub nach dem Sonderurlaubsgesetz NRW

Arbeitnehmer*innen, die ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätig sind, können für die leitende und helfende Tätigkeit, die in Jugendferienlagern, bei Jugendreisen, Jugendwanderungen, Jugendfreizeit- und Jugendsportveranstaltungen, internationalen Jugendbegegnungen, ausgeübt wird, nach dem Sonderurlaubsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen bis zu 8 Arbeitstage pro Kalenderjahr unbezahlten Sonderurlaub bei ihrem Arbeitgeber beantragen.

Erstattung des Verdienstausfalls

Die Beantragung der Erstattung des Verdienstausfalls bei Inanspruchnahme von Sonderurlaub ist weiterhin über unser Förderportal möglich. Wir machen jedoch darauf aufmerksam, dass die durch das Land bereitgestellten Gelder aufgrund der Antragslage bereits fast erschöpft sind und die Bewilligung Ihres Antrags nicht gewährleistet werden kann.

Der Verdienstausfall, der durch die unbezahlte Freistellung entsteht, kann mit Landesjugendplanmittel -nach Antragstellung- ausgeglichen werden.

Stellen Sie »hier Ihren Online-Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub

Ansprechpartnerin

Christiane Schleuter
Sachbearbeiterin Sonderurlaub
Tel. 0203 7381-785
Sonderurlaub@lsb.nrw


 

  • nur bei einem Arbeitgeber mit privatrechtlichem Status (bei öffentlich-rechtlichem Status gibt es andere Vorschriften!) hat das Sonderurlaubsgesetz Gültigkeit
  • Anspruch auf Gewährung eines Sonderurlaubs besteht erst nach sechs Monaten, bei Arbeitnehmern unter 21 Jahren nach drei Monaten, nach der Einstellung in den Betrieb des Arbeitgebers
  • der unbezahlte Sonderurlaub muss dem Arbeitgeber mindestens sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme mitgeteilt werden (wir können die Erstattung des Verdienstausfalles gewähren, das Einverständnis zum unbezahlten Sonderurlaub muss der Arbeitgeber geben)
  • es muss eine unbezahlte Freistellung erfolgen (es darf für den Zeitraum des Sonderurlaubs keine Lohn-/Gehaltszahlung durch den Arbeitgeber vorgenommen werden)
  • Träger (Jugendabteilung eines Sportvereins, eines SSB/KSB oder eines Fachverbandes) mit Sitz in Nordrhein-Westfalen (Landesgesetz nur für Nordrhein-Westfalen anwendbar)

Grundlage dieser Freistellung ist das seit 1974 für Nordrhein-Westfalen bestehende Sonderurlaubsgesetz. Fordern Sie detaillierte Angaben sowie Antragsunterlagen zur Erstattung des entstehenden Verdienstausfalles an.

Informationen zum Ausfüllen des Antrages zur Erstattung des Arbeitsentgeltes entnehmen Sie bitte dem Infoblatt Sonderurlaub.

Gesetz Sonderurlaub NRWInfoblatt SonderurlaubHinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten

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