Zum Hauptinhalt springen

Häufig gestellte Fragen und Anworten (FAQs)

Förderprogramm „Moderne Sportstätte Nordrhein‑Westfalen“ 

Seite im Aufbau – Inhalte werden fortlaufend ergänzt.
Letzte Aktualisierung: 21.05.2026

1. Allgemeines zum Förderprogramm

Das Land Nordrhein‑Westfalen unterstützt Sportvereine dabei, ihre Sportstätten zu bauen, zu sanieren oder zu modernisieren. Ziel sind sichere, zeitgemäße, barrierearme und nachhaltige Sportangebote für Menschen jeden Alters.

Für diesen Programmaufruf stehen insgesamt 200 Millionen Euro zur Verfügung. Die Verteilung erfolgt auf die 396 Gebietskörperschaften gemäß dieser Übersicht.

Besonders unterstützt werden Maßnahmen, die:

  • Energie sparen und nachhaltig sind
  • die Sicherheit erhöhen
  • barrierearm sind
  • Geschlechtergerechtigkeit fördern
  • Begegnung ermöglichen und Einsamkeit reduzieren

2. Wer kann eine Förderung beantragen?

Antragsberechtigt sind Sportvereine in Nordrhein-Westfalen, die Eigentümer oder Erbbauberechtigter (Grundbucheintragung) einer Sportstätte sind. Darüber hinaus sind Sportvereine als Mieter oder Pächter antragsberechtigt, sofern sie als wirtschaftlicher Träger der Sportanlage für Instandhaltung, Instandsetzung und Verkehrssicherungspflicht verantwortlich sind („Dach und Fach“).

Der Verein muss wirtschaftlicher Träger der Sportstätte und für die Instandsetzung, Instandhaltung sowie die Verkehrssicherungspflicht der Anlage verantwortlich sein.

Der Vertrag muss nach Fertigstellung der Maßnahme noch mindestens 10 Jahre Bestand haben (Zweckbindungsfrist). 

Ja, nach Eintragung im Grundbuch bzw. Abschluss des Vertrags ist eine Antragstellung möglich.

  • Zum 01.01.2026 muss der Verein Mitglied in einem Stadt‑ oder Kreissportbund oder in einem Fachverband des Landessportbundes NRW sein und über eine Vereinskennziffer verfügen.
  • Bei Antragstellung muss zusätzlich eine Doppelmitgliedschaft (Sportbund und Fachverband) bestehen.

Ja, die Sportstätte muss in Nordrhein-Westfalen liegen.

Nein, der Zusammenschluss von mehreren Vereinen zum Erreichen der Mindestinvestition (50.000 Euro) ist nicht möglich.

3. Welche Maßnahmen werden gefördert?

Förderfähig sind insbesondere:

  • Neubau, Sanierung, Modernisierung oder Erweiterung von Sportstätten und Schwimmbädern
  • Umbauten, Ersatzneubauten und Ausstattungsmaßnahmen
  • Sportfachlich notwendige Infrastruktur wie Umkleiden, Aufenthalts‑ und Schulungsräume, Geschäftsstellen oder Zuschauereinrichtungen

Nicht gefördert werden u. a.:

  • Maßnahmen von Profi‑Sportvereinen der höchsten Ligen, hierzu zählen Fußball 1. – 3. Liga, 1. Ligen Basketball, Handball, Eishockey, Volleyball, Tennis und andere (Einzelfallprüfung)
  • Sportflächen mit Kunststoffgranulat-Füllungen (wie beispielsweise Kunststoff-Füllmaterial auf Reit- oder Tennisplätzen, Fußball- oder Hockeyfeldern)
  • Neue Anlagen, die primär auf fossilen Brennstoffen basieren
  • Kauf von Sportanlagen
  • Umschuldung
  • Finanzierungskosten und abzugsfähige Umsatzsteuer

4. Nachhaltigkeit, Technik und Materialien

Nachhaltigkeit und energetische Ertüchtigung gehören ausdrücklich zu den besonderen Förderzielen des Landes.

Nein. Neue Anlagen auf Basis primär fossilen Brennstoffen sind von der Förderung ausgeschlossen. Bestehende Anlagen mit primär fossilen Energieträgern sind nicht automatisch ausgeschlossen, sofern sie nicht Gegenstand der Fördermaßnahme sind.

Sportflächen mit Kunststoffgranulat-Füllungen sind von der Förderung ausgeschlossen. Ein Neubau von Plätzen, die mit Sand oder Kork verfüllt werden, sind grundsätzlich förderfähig. Ein Austausch zugunsten eines nachhaltigen

5. Kosten und Förderhöhe

Förderfähig sind Ausgaben nach den Kostengruppen 200 bis 749 der DIN 276.

Ja, aus den Vorgaben des Bundes ergibt sich ein Mindestinvestitionsvolumen i. H. v. 50.000 Euro.

Bei Vereinseigentum oder Verein als Erbbauberechtigter:

  • Cluster 1: Förderhöhe 25.000 bis 100.000 EUR Fördersatz 50 bis 90 Prozent
  • Cluster 2: Förderhöhe 100.001 bis 1.000.000 EUR Fördersatz 50 bis 85 Prozent
  • Cluster 3: Förderhöhe mehr als 1.000.000 EUR Fördersatz 50 bis 80 Prozent

Bei langfristigen Miet- oder Pachtverträgen mit einer Mindestlaufzeit von zehn Jahren nach Fertigstellung der Maßnahme beträgt die Förderhöhe 50 %, mindestens 25.000 EUR.

Ja, der Eigenanteil kann z. B. durch eigene Mittel, Spenden, Beiträge Dritter oder bürgerschaftliches Engagement erbracht werden.

Ja, eine Kombination ist möglich. Die Sportpauschale ist Teil des Gemeindefinanzierungsgesetzes (GFG) in Nordrhein-Westfalen. Sie wird den Kommunen jährlich pauschal für Investitionen im Sportbereich zur Verfügung gestellt. Kommunen können diese Mittel wiederum an Vereine weitergeben oder für kommunale Sportanlagen einsetzen. Bitte sprechen Sie frühzeitig mit Ihren kommunalen Ansprechpartnern.

6. Antragsverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig gegliedert:

Stufe 1: Projektskizze

Ab dem 01.06.2026 reichen die Sportvereine online über das Förderportal ein:

  • eine kurze Beschreibung des Projekts
  • Nachweise zu Eigentum, Miete oder Pacht
  • einen Kosten‑ und Finanzierungsplan

Die Projekte werden durch den zuständigen Stadt- bzw. Kreissportbund bzw. Stadt- oder Gemeindesportverband priorisiert und der Staatskanzlei zur Förderung vorgeschlagen.

Stufe 2: Förderantrag

Mit der Förderentscheidung durch die Staatskanzlei des Landes NRW werden ausgewählte Vereine schriftlich aufgefordert, einen vollständigen Förderantrag bei der NRW.BANK einzureichen. In dieser Phase sind auch die baurechtlichen Genehmigungen vorzulegen.

Ab einer Förderhöhe von 100.001 Euro müssen drei Angebote bei Unternehmen angefragt werden. Hierfür ist ein Nachweis zu erbringen. Das heißt aber nicht, dass drei Angebote erfolgreich eingeholt werden müssen. Oftmals werden von den Unternehmen keine Angebote abgegeben, daher reicht der Nachweis, dass die Angebote angefragt wurden. Dies muss jedoch dokumentiert worden sein und ist für den späteren Verwendungsnachweis zwingend notwendig.

Nein, es gibt keinen Rechtsanspruch auf die Förderung.

Mit der Förderentscheidung durch die Staatskanzlei des Landes NRW kann die Antragstellung voraussichtlich ab dem 01.09.2026 erfolgen.

7. Fragen rund um das Förderportal

Die Anmeldung erfolgt über einen personifizierten Zugang. Der Zugang kann vom Verein selbst in der in der „Sportorganisationsverwaltung“ des LSB NRW verwaltet werden.

Die Sportstätten können in der Sportorganisationsverwaltung unter „Mein Verein“ und den Reiter „Sportstätten“ gepflegt und aktualisiert werden.

Die Übertragung von nicht berücksichtigten Interessensbekundungen ist aus technischen und veränderten rechtlichen Vorgaben nicht möglich.

8. Zeitlicher Ablauf und Maßnahmenbeginn

Mit der Umsetzung der Maßnahme darf erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids begonnen werden. Auf gesonderten Antrag kann in begründeten Einzelfällen ein förderunschädlicher vorzeitiger Maßnahmenbeginn genehmigt werden.

Nein. Die Leistungsphasen 1 bis 5 der Planungen nach Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) gelten nicht als vorzeitiger Maßnahmenbeginn.

Maßgeblich sind die Regelungen im jeweiligen Zuwendungsbescheid.

9. Auswahl und Priorisierung

  • In kreisfreien Städten: der Stadtsportbund
  • In kreisangehörigen Kommunen: der Stadt‑ oder Gemeindesportverband
  • Falls keiner besteht: der zuständige Kreissportbund

Die endgültige Auswahl der Förderprojekte trifft die Staatskanzlei des Landes Nordrhein‑Westfalen.

10. Kombination mit anderen Mitteln

Ja, die Kombination mit anderen Fördermitteln ist möglich und ausdrücklich erwünscht.

Ja, eine Kombination ist möglich. Die Sportpauschale ist Teil des Gemeindefinanzierungsgesetzes (GFG) in Nordrhein-Westfalen. Sie wird den Kommunen jährlich pauschal für Investitionen im Sportbereich zur Verfügung gestellt. Kommunen können diese Mittel wiederum an Vereine weitergeben oder für kommunale Sportanlagen einsetzen. Bitte sprechen Sie frühzeitig mit Ihren kommunalen Ansprechpartnern.

11. Öffentlichkeitsarbeit

Ja. Die Förderung ist:

  • während der Bauphase (z. B. Bauschild) und
  • nach Fertigstellung dauerhaft

in geeigneter Form kenntlich zu machen. Der Förderanteil des Landes ist in der öffentlichen Kommunikation zu nennen.

12. Zuschussauszahlung

Die Vorgaben des Bundes sehen vor, dass die Fördermittel bedarfsgerecht anzufordern und anschließend innerhalb von drei Monaten für fällige Zahlungen zu verwenden sind. Das genaue Verfahren zum Mittelabruf wird derzeit noch entwickelt.