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Häufig gestellte Fragen und Anworten (FAQs)
Förderprogramm „Moderne Sportstätte Nordrhein‑Westfalen“
Seite im Aufbau – Inhalte werden fortlaufend ergänzt.
Letzte Aktualisierung: 02.07.2026
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1. Allgemeines zum Förderprogramm
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sportvereine dabei, ihre Sportstätten zu bauen, zu sanieren oder zu modernisieren. Ziel sind sichere, zeitgemäße, barrierearme und nachhaltige Sportangebote für Menschen jeden Alters.
Für diesen Programmaufruf stehen insgesamt 200 Millionen Euro zur Verfügung. Die Verteilung erfolgt auf die 396 Gebietskörperschaften gemäß dieser Übersicht.
Mit dem Investitionsprogramm verfolgt die Landesregierung das Ziel, den bestehenden Investitionsstau bei Sportstätten bedarfsgerecht abzubauen und eine zukunftsfähige, moderne Sportinfrastruktur zu schaffen. Dadurch wird ein wesentlicher Beitrag zur Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts, des bürgerschaftlichen Engagements, der Gesundheitsvorsorge sowie der sozialen Integration in den Gemeinden Nordrhein-Westfalens geleistet.
Besonders unterstützt werden Maßnahmen, die:
- Energie sparen und nachhaltig sind
- die Sicherheit erhöhen
- barrierearm sind
- Geschlechtergerechtigkeit fördern
- Begegnung ermöglichen und Einsamkeit reduzieren
2. Wer kann eine Förderung beantragen?
Antragsberechtigt sind gemeinnützige Sportvereine in Nordrhein-Westfalen, die Eigentümer oder Erbbauberechtigter (Grundbucheintragung) einer Sportstätte sind. Darüber hinaus sind Sportvereine als Mieter oder Pächter antragsberechtigt, sofern sie als wirtschaftlicher Träger der Sportanlage für Instandhaltung, Instandsetzung und Verkehrssicherungspflicht verantwortlich sind („Dach und Fach“).
Der Verein muss wirtschaftlicher Träger der Sportstätte und für die Instandsetzung, Instandhaltung sowie die Verkehrssicherungspflicht der Anlage verantwortlich sein.
Der Vertrag muss nach Fertigstellung der Maßnahme noch mindestens 10 Jahre Bestand haben (Zweckbindungsfrist). Diese Mindestlaufzeit muss bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der NRW.BANK erkennbar sein..
Ja, nach Eintragung im Grundbuch bzw. Abschluss des Vertrags ist eine Antragstellung möglich.
In diesen Fällen ist das ordentliche Kündigungsrecht für die Dauer der Zweckbindungsfrist (10 Jahre nach Abschluss der Maßnahme) schriftlich auszuschließen.
- Zum 01.01.2026 muss der Verein Mitglied in einem Stadt ,Gemeinde- oder Kreissportbund oder in einem Fachverband des Landessportbundes NRW sein und über eine Vereinskennziffer verfügen.
- Bei Antragstellung muss zusätzlich eine Doppelmitgliedschaft (Sportbund und Fachverband) bestehen.
Ja, die Sportstätte muss in Nordrhein-Westfalen liegen.
Nein, der Zusammenschluss von mehreren Vereinen zum Erreichen der Mindestinvestition (50.000 Euro) ist nicht möglich.
Wie viele Anträge können gestellt werden?
Es ist grundsätzlich möglich mehrere Interessensbekundungen im Förderportal anzubringen. Wichtig ist, dass der zuständige Stadt-/ Gemeindesportverband die Maßnahme priorisiert. Mehrere Maßnahmen können zu einer Interessensbekundung zusammengefasst werden, damit die Mindestinvestition in Höhe von 50.000 Euro erreicht wird. Die Maßnahmen müssen sich jedoch zwingend an einem Ort befinden.
Beispiel: Der Verein benötigt eine neue Heizung und möchte zudem eine Solaranlage auf das Dach bringen, diese wird auf 30.000 € geschätzt. Der Verein möchte zudem die Sanitäranlagen erneuern, damit kann dann ein Invest von 50.000 € erreicht werden.
Darf ein Verein mehrere Anträge stellen, wenn er Eigentümer eines Gebäudes ist und gleichzeitig „Dach und Fach“ bei anderen Anlagen trägt?
Ja, ein Verein darf nicht nur mehrere Anträge stellen – er muss dies sogar, wenn unterschiedliche Fördertatbestände (z. B. Eigentum und „Dach und Fach“) vorliegen, da diese jeweils eigenständig zu bewerten und zu fördern sind.
3. Welche Maßnahmen werden gefördert?
Gefördert werden Investitionsmaßnahmen zur Modernisierung, Instandsetzung, Sanierung, Ausstattung, Weiterentwicklung, zum Umbau, Ersatzneubau sowie Neubau von Sportstätten, Schwimmbädern und Sportanlagen einschließlich der dazugehörigen begleitenden und sportfachlich erforderlichen Infrastruktur. Zu berücksichtigen sind dabei die energetische Ertüchtigung, die digitale Modernisierung, die Entwicklung von Maßnahmen zur Begegnung von Einsamkeit, die Herstellung von Barrierefreiheit, die Schaffung von Geschlechter-gerechtigkeit sowie Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen, Verletzungen und Schäden im Sport.
Nicht gefördert werden u. a.:
- Maßnahmen von Profi Sportvereinen der höchsten Ligen, hierzu zählen Fußball 1. – 3. Liga, 1. Ligen Basketball, Handball, Eishockey, Volleyball, Tennis und andere (Einzelfallprüfung)
- Sportflächen mit Kunststoffgranulat-Füllungen (wie beispielsweise Kunststoff-Füllmaterial auf Reit- oder Tennisplätzen, Fußball- oder Hockeyfeldern)
- Neue Anlagen, die primär auf fossilen Brennstoffen basieren
- Kauf von Sportanlagen
- Umschuldung
- Finanzierungskosten und abzugsfähige Umsatzsteuer
Dürfen im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens auch benötigte Sportgeräte/-materialien angeschafft werden?
Die Anschaffung von benötigten Sportgeräten ist möglich, sofern die Zweckbindungsfrist von 10 Jahren eingehalten werden kann. Sollten die angeschafften Gegenstände vor Ablauf der Frist untergehen, muss der Verein auf eigene Kosten Ersatz beschaffen oder die Förderung anteilig zurückzahlen.
Was ist unter begleitender sportlicher Infrastruktur zu verstehen?
Unter dem Begriff der "begleitenden Infrastruktur sind zum Beispiel die Zuwegungen zur Sportstätte, Einbauten von Liftern, barrierearme Zugänge, etc. zu verstehen.
4. Nachhaltigkeit, Technik und Materialien
Nachhaltigkeit und energetische Ertüchtigung gehören ausdrücklich zu den besonderen Förderzielen des Landes.
Nein. Neue Anlagen auf Basis primär fossilen Brennstoffen sind von der Förderung ausgeschlossen. Bestehende Anlagen mit primär fossilen Energieträgern sind nicht automatisch ausgeschlossen, sofern sie nicht Gegenstand der Fördermaßnahme sind.
Sportflächen mit Kunststoffgranulat-Füllungen sind von der Förderung ausgeschlossen.
Grundsätzlich sind Kunstrasenplätze, wenn diese zum Beispiel mit Sand oder Kork verfüllt werden, förderfähig.
Sportplatzflächen, die mit einer Beimischung von Chemikalien oder Kunststoffen versetzt, befüllt werden, sind von der Förderung ausgeschlossen. Hierzu zählen unter anderem bei Tennisplätzen Ziegelmehlverfüllungen, die eine Kunststoffbeimischung beinhalten oder bei Reitplätzen zum Beispiel die Beimischung von Teppich- oder Lederresten.
5. Kosten und Förderhöhe
Die geförderten Kostenarten werden gemäß DIN 276 wie folgt gegliedert:
- 200 – Vorbereitende Maßnahmen (z. B. Baugrunduntersuchungen, Abbruch, Räumung)
- 300 – Bauwerk – Baukonstruktionen (Rohbau, Ausbau, Bauteile (Wände, Decken, Dach etc.)
- 400 – Bauwerk – Technische Anlagen (Heizung, Lüftung, Sanitär, Elektro, etc.)
- 500 – Außenanlagen und Freiflächen (Wege, Plätze, Grünanlagen, Einfriedungen)
- 600 – Ausstattung und Kunstwerke (Möblierung, besondere Einbauten, Kunst am Bau)
- 700 – Baunebenkosten (Planung, Gutachten, Genehmigungen, Bauleitung)
Ja, aus den Vorgaben des Bundes ergibt sich ein Mindestinvestitionsvolumen i. H. v. 50.000 Euro.
Die Förderung beträgt grundsätzlich bei Vereinseigentum oder Verein als Erbbauberechtigter:
- bei einer Förderhöhe von 25.000 EUR bis 100.000 EUR 50 Prozent bis höchstens 90 Prozent,
- bei einer Förderhöhe von mehr als 100.000 EUR bis 1.000.000 EUR 50 Prozent bis höchstens 85 Prozent
- bei einer Förderhöhe von mehr als 1.000.000 EUR 50 Prozent bis höchstens 80 Prozent
der beantragten zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bei langfristigen Miet- oder Pachtverträgen, mit der Regelung bezüglich „Dach und Fach“ beträgt die Förderhöhe 50 %, also mindestens 25.000 Euro.
Ja, der Eigenanteil kann z. B. durch eigene Mittel, Spenden, Beiträge Dritter oder bürgerschaftliches Engagement erbracht werden.
Darf die Förderung mit anderen Fördermitteln kombiniert werden?
Ja, die Kombination mit anderen Fördermitteln ist möglich. Bitte prüfen Sie vorab, ob die Kumulierung in dem zweiten Förderprogramm ebenfalls möglich ist.
Ja, eine Kombination ist möglich. Die Sportpauschale ist Teil des Gemeindefinanzierungsgesetzes (GFG) in Nordrhein-Westfalen. Sie wird den Kommunen jährlich pauschal für Investitionen im Sportbereich zur Verfügung gestellt. Kommunen können diese Mittel wiederum an Vereine weitergeben oder für kommunale Sportanlagen einsetzen. Bitte sprechen Sie frühzeitig mit Ihren kommunalen Ansprechpersonen.
Darf der Verein Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb erzielen?
Ein Verein darf grundsätzlich wirtschaftlich tätig sein. Die wirtschaftliche Nutzung der geförderten Maßnahmen darf nur im untergeordneten Umfang erfolgen.
Werden teilweise fremdgenutzte Vorhaben finanziert? (z. B. Gastronomie, Hausmeisterwohnung etc.)
Grundsätzlich sind Vorhaben die zu mehr als 50 % fremdgenutzt werden, von einer Förderung ausgeschlossen. Liegt eine überwiegende Eigennutzung vor, kann dieser Anteil (entsprechend dem prozentualen Verhältnis) gefördert werden. Die Finanzierung der Fremdnutzung kann über Eigenmittel, Hausbankdarlehen o.ä. zu erfolgen.
In welche Höhe werden Begleit- und Folgekosten gefördert?
Folge- und Begleitkosten nach DIN 700 bis 749 (z. B. Gutachter- oder Architektenkosten) können gefördert werden, wenn diese weniger als 50 % der Gesamtausgaben des Vorhabens betragen.
Welche Anforderungen bestehen an die Nutzungsverträge?
Regelmäßig werden die Sportstätten den Vereinen von den Kommunen i.R. von Nutzungs-, Miet-, Pacht- oder Erbbaurechtsverträgen zur Verfügung gestellt. Hierbei sind folgende Punkte zwingend erforderlich:
- Die Vertragslaufzeit muss noch mindestens 10 Jahre ab Fertigstellung der Maßnahmen betragen.
- Ordentliche Kündigungsrechte seitens des Vermieters sind auszuschließen. Zulässige Kündigungsrechte sind das außerordentliche Kündigungsrecht oder die Kündigung aufgrund eines öffentlichen Interesses.
6. Antragsverfahren
Das Auswahlverfahren ist in zwei Stufen gegliedert.
Stufe 1: Interessensbekundungsverfahren
In der ersten Stufe ist von den Vereinen eine Darstellung der Maßnahme (Projektskizze), der Nachweis der Eigentumsverhältnisse bzw. Miet- oder Pachtverträge sowie ein Kosten- und Finanzierungsplan auf das Förderportal des Landessportbundes NRW hochzuladen.
Auf der Grundlage der eingereichten Vorhaben priorisiert
- in kreisfreien Städten der Stadtsportbund
- in kreisangehörigen Städten und Gemeinden der Stadtsportverband oder der Gemeindesportverband bzw.
- wenn kein Stadtsportverband oder Gemeindesportverband existiert, der zuständige Kreissportbund
die Förderprojekte und spricht entsprechende Förderempfehlungen aus.
Die Staatskanzlei prüft die Förderempfehlung und erlässt eine Förderentscheidung.
Stufe 2: Zuwendungsantrag
In der zweiten Stufe kann nach Erhalt der Förderentscheidung ein Antrag auf Zuwendung im Landesportal NRW-Plan.web an die NRW.BANK als Bewilligungsbehörde gestellt werden.
Welche Unterlagen sind im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens einzureichen?
- Eigentumsnachweis
- Kosten- und Finanzierungsplan
- Vorhabensbeschreibung
Die Staatskanzlei NRW informiert die jeweiligen Sportvereine schriftlich über die Auswahl-entscheidung und fordert gleichzeitig dazu auf, einen entsprechenden Zuwendungsantrag (zweite Phase) für die Förderung der Maßnahme bei der NRW.BANK als Bewilligungs-behörde zu stellen. Wenn eine Baugenehmigung für die Maßnahme erforderlich ist, ist diese bzw. eine positive Bauvoranfrage dem Antrag beizufügen. Der Zuwendungsantrag ist NRW-Plan.web zu stellen. Die Antragstellung wird voraussichtlich ab September 2026 im Portal NRW-Plan.web möglich sein.
Welche Unterlagen sind bei Antragsstellung einzureichen?
Der Antrag wird online über das NRW-Plan. Web Portal gestellt. Zusätzlich sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Legitimationsnachweise (z. B. Vertretungsberechtigung)
- Vereinsregisterauszug
- Satzung des Vereins
- Nachweis über Eigentum oder Nutzung (z. B. Grundbuchauszug oder Pachtvertrag)
- Finanzierungsnachweis (z. B. Kontoauszug oder Letter of Intent)
- Baugenehmigung oder eine positive Bauvoranfrage
- Kostenvoranschlag oder Baukostenaufstellung eines Architekten
Hinweis: Eine Ausschreibung oder Angebotsanfrage darf zu diesem Zeitpunkt noch nicht durchgeführt werden, da diese Tätigkeiten den Leistungsphasen 6 und 7 der HOAI zuzurechnen sind und einen förderschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn begründen würden.
Ab wann darf ich mit der Angebotseinholung beginnen?
Die Angebote dürfen erst mit Erhalt des Zuwendungsbescheids bei den Unternehmen angefragt werden. Für die Kostenkalkulation im Rahmen des Interessensbekundungsverfahrens ist eine Marktrecherche ausreichend.
Bei einer Förderung von mehr als 100.000 Euro müssen gemäß den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Aufträge an fachkundige und leistungsfähige Anbieter im Wettbewerb vergeben werden. Dafür sind in der Regel mindestens drei vergleichbare Angebote anzufragen.
Beträgt die Förderung mehr als 1 Million Euro und werden die förderfähigen Ausgaben zu mehr als 50 % gefördert, ist zusätzlich die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) anzuwenden.
Die Prüfung der ordnungsgemäßen Vergabe erfolgt im Rahmen des Verwendungsnachweises.
Nein, es gibt keinen Rechtsanspruch auf die Förderung.
Mit der Förderentscheidung durch die Staatskanzlei des Landes NRW kann die Antragstellung voraussichtlich ab dem 01.09.2026 erfolgen.
Reicht eine Angebotsanfrage per E Mail aus?
Ja, die Angebotsanfrage per E-Mail reicht aus. Bitte stellen Sie sicher, dass die E-Mail entsprechend aufbewahrt wird, sodass eine Vorlage im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung erfolgen kann.
Müssen bei mehreren Teilmaßnahmen jeweils drei Angebote eingeholt werden?
Bei einer Förderhöhe von mehr als 100.000 Euro müssen für jedes Gewerk, unabhängig von der Höhe der geschätzten Kosten, drei Anbieter zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Eine Anfrage per E-Mail reicht aus.
Dürfen Anträge an Generalunternehmer vergeben werden?
Ja, hierbei ist analog zur Einzelvergabe vorzugehen. Es sind somit 3 leistungsfähige Generalunternehmer mit der gleichen Leistungsbeschreibung im Vorfeld anzufragen.
Welche Stundensätze können beim Einsatz von bürgerschaftlichem Engagement angerechnet werden und wie erfolgt der Nachweis?
Im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements erbrachte und im direkten Zusammenhang mit dem geförderten Investitionsvorhaben stehende Arbeitsleistungen sowie Begleit- und Folgemaßnahmen sind bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben wie folgt zu berücksichtigen:
- pro geleistete Arbeitsstunde pauschal 15 Euro je Stunde oder
- bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, 35 Euro je Stunde.
Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten.
Wie erfolgt der Nachweis des Einsatzes von bürgerschaftlichem Engagement?
Über die geleisteten Stunden sind einfache Stundennachweise zu erstellen, die den Namen sowie das Datum, die Dauer und die Art der Leistung des ehrenamtlich Tätigen beinhalten. Dieser Nachweis ist von der oder dem ehrenamtlich Tätigen zu unterzeichnen und von dem Zuwendungsempfänger gegenzuzeichnen.
Gibt es einen Anspruch auf Förderung?
Nein, es gibt keinen Rechtsanspruch auf die Förderung.
Ab wann kann ich einen Zuwendungsantrag an die NRW.BANK richten?
Mit der Förderentscheidung durch die Staatskanzlei des Landes NRW kann die Antragstellung voraussichtlich ab September 2026 erfolgen.
Zu welchem Zeitpunkt muss die positive Bauvoranfrage oder die Baugenehmigung vorliegen?
Die positive Bauvoranfrage oder die Baugenehmigung muss dem Zuwendungsantrag an die NRW.BANK (zweite Phase) zwingend beigefügt werden.
7. Fragen rund um das Förderportal
Die Anmeldung erfolgt über einen personifizierten Zugang. Der Zugang kann vom Verein selbst in der in der „Sportorganisationsverwaltung“ des LSB NRW verwaltet werden.
Die Sportstätten können in der Sportorganisationsverwaltung unter „Mein Verein“ und den Reiter „Sportstätten“ gepflegt und aktualisiert werden.
Die Übertragung von nicht berücksichtigten Interessensbekundungen ist aus technischen und veränderten rechtlichen Vorgaben nicht möglich.
Was passiert, wenn sich mein Projekt ändert?
Eine Änderung des Projektes ist der Bewilligungsbehörde rechtzeitig (vor geplanter Änderung) zur Zustimmung anzuzeigen. Sofern eine Zustimmung durch die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgt, erhält der Verein eine Bestätigung im Rahmen eines entsprechenden Änderungsbescheides über die Projektänderung.
Sofern sich Änderungen im Rahmen der Antragsstellung (vor erfolgter Bewilligung) ergeben, ist ein begründeter Antrag auf Änderung bei der Bewilligungsbehörde zu stellen und unterliegt der Zustimmung der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Änderungen sind der NRW.BANK als Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
8. Zeitlicher Ablauf und Maßnahmenbeginn
Mit der Maßnahme darf grundsätzlich erst begonnen werden, wenn der Zuwendungsbescheid vorliegt. Als Maßnahmenbeginn gilt jeder Schritt, mit dem die Umsetzung der Baumaßnahme verbindlich gestartet wird. Dazu zählen insbesondere der Abschluss von Verträgen (z. B. mit Bau- oder Handwerksunternehmen) sowie der Beginn von Bauarbeiten. Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 5 (HOAI) gelten dabei nicht als Maßnahmenbeginn und sind daher förderunschädlich.
Nein. Die Leistungsphasen 1 bis 5 der Planungen nach Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) gelten nicht als vorzeitiger Maßnahmenbeginn.
| Leistungsphase | Inhalt (Kurzbeschreibung) | Typische Aufgaben | |
| förderunschädlich | 1. Grundlagenermittlung | Klärung der Aufgabenstellung, Rahmenbedingungen und Zielvorstellungen. | Gespräche mit Auftraggeber |
| 2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) | Erste konzeptionelle Entwürfe, Machbarkeitsstudien und Kostenschätzungen. | Erstellung von Skizzen und Varianten | |
| 3. Entwurfsplanung | Ausarbeitung des genehmigungsfähigen Entwurfs inkl. detaillierter Baukonstruktion. | Grundrisse, Schnitte, Ansichten | |
| 4. Genehmigungsplanung | Vorbereitung und Einreichung aller Unterlagen für die Baugenehmigung. | Bauantrag, statische Berechnungen, Brandschutzkonzept | |
| 5. Ausführungsplanung | Detaillierte Pläne für die Ausführung, die alle technischen Details enthalten. | Ausführungszeichnungen, Detailpläne, Werk- und Montagepläne | |
| Erst nach Erhalt Zuwendungs-bescheid | 6. Vorbereitung der Vergabe | Aufbereitung der Unterlagen für die Ausschreibung und Angebotsprüfung. | Ausschreibungsunterlagen (Ausschreibungstexte, Leistungsverzeichnis, Vertragsbedingungen) |
| 7. Mitwirkung bei der Vergabe | Unterstützung des Auftraggebers bei der Auftragsvergabe. | Klärung von Bieterfragen- Angebotsvergleich und Wertung | |
| 8. Objektüberwachung (Bauüberwachung) | Kontrolle der Ausführung gemäß den Plänen und Verträgen. | Bauüberwachung, Qualitätskontrolle, Dokumentation | |
| 9. Objektbetreuung und Dokumentation | Abschlussarbeiten, Mängelbeseitigung und Übergabe an den Nutzer. | Schlussabnahme, Mängelmanagement, Erstellung der Baudokumentation |
Der Durchführungszeitraum beginnt mit Ausstellung des Zuwendungsbescheides und endet mit dem vom Verein im Antragsformular angegebenen Zeitpunkt des vollständig geplanten Abschlusses der geförderten Maßnahme. Der Verein hat dafür Sorge zu tragen, dass die Umsetzung zügig erfolgt und die bewilligten Mittel zeitnah eingesetzt werden.
Maßgeblich sind die Regelungen im jeweiligen Zuwendungsbescheid.
9. Auswahl und Priorisierung
- in kreisfreien Städten der Stadtsportbund
- in kreisangehörigen Städten und Gemeinden der Stadtsportverband oder der Gemeindesportverband bzw.
- wenn kein Stadtsportverband oder Gemeindesportverband existiert, der zuständige Kreissportbund
In diesem Fällen erfolgt eine Verständigung zwischen dem Sportverein und den beiden beteiligten Sportbünden.
Die Stadt- und Kreissportbünde sowie die Stadt- und Gemeindesportverbände legen die Kriterien für die Priorisierung in eigener Verantwortung fest.
Die endgültige Auswahl der Förderprojekte trifft die Staatskanzlei des Landes Nordrhein‑Westfalen.
Die Förderentscheidung der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen ist die politische Willenserklärung, das priorisierte Vorhaben finanziell zu unterstützen. Sie berechtigt zur Beantragung der Zuwendung.
Der Zuwendungsbescheid ergeht auf Basis des Zuwendungsantrags. Erst mit Erhalt des Zuwendungsbescheids besteht Rechtssicherheit hinsichtlich der Höhe der Zuwendung. Daher dürfen rechtliche Verpflichtungen (Vertragsabschluss) grundsätzlich erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids eingegangen werden.
10. Kombination mit anderen Mitteln
Ja, die Kombination mit anderen Fördermitteln ist möglich und ausdrücklich erwünscht.
Ja, eine Kombination ist möglich. Die Sportpauschale ist Teil des Gemeindefinanzierungsgesetzes (GFG) in Nordrhein-Westfalen. Sie wird den Kommunen jährlich pauschal für Investitionen im Sportbereich zur Verfügung gestellt. Kommunen können diese Mittel wiederum an Vereine weitergeben oder für kommunale Sportanlagen einsetzen. Bitte sprechen Sie frühzeitig mit Ihren kommunalen Ansprechpersonen.
11. Öffentlichkeitsarbeit
Ja. Die Förderung ist:
- während der Bauphase (z. B. Bauschild) und
- nach Fertigstellung dauerhaft
in geeigneter Form kenntlich zu machen. Der Förderanteil des Landes ist in der öffentlichen Kommunikation zu nennen.
Weitere Informationen stehen hier zum Abruf bereit
12. Zuschussauszahlung
Im Förderzeitraum kann die gewährte Zuwendung jeweils bis zur Höhe über das Portal NRW-Plan.Web abgerufen werden, die zur Begleichung fälliger Rechnungen innerhalb von drei Monaten benötigt werden.
Ausgezahlte Fördermittel sind innerhalb von drei Monaten nach Auszahlung für fällige Rechnungen, die zuwendungsfähige Ausgaben betreffen, zu verwenden. Nicht innerhalb dieser Frist zweckentsprechend verwendete Fördermittel sind bis zu ihrer zweckentsprechenden Verwendung oder Rückzahlung zu verzinsen. Wenn der Zinsbetrag EUR 100,00 unterschreitet, sind keine Zinsen zu zahlen.
Soweit ein Verein vorsteuerabzugsberechtigt nach § 15 UStG ist, sind nur die Nettokosten zuwendungsfähig, da die abziehbare Umsatzsteuer nicht gefördert wird. Besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung, können die Bruttokosten als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden.
Bei einer teilweisen Vorsteuerabzugsberechtigung (z. B. bei gemischter Nutzung oder teilweiser steuerpflichtiger Tätigkeit) sind die Kosten entsprechend aufzuteilen. In diesem Fall ist ausschließlich der nicht abziehbare Anteil der Umsatzsteuer zuwendungsfähig.
13. Verwendungsnachweis
Ein entsprechender Verwendungsnachweis ist nach Abschluss der geförderten Maßnahmen über das Portal NRW-Plan.web vorzulegen. Zusammen mit dem Verwendungsnachweis ist eine entsprechende Belegliste beizufügen. Bei Förderungen über 100.000 Euro ist zusätzlich eine Vergabeliste einzureichen. Es wird empfohlen, diese fortlaufend während der gesamten Projektlaufzeit zu führen.
Alle Unterlagen und Belege müssen nach Vorlage mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt und auf Anforderung der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt werden.
Die Förderung erfolgt unter der Bedingung, dass die geförderte Sportstätte beziehungsweise die geförderten Sportstättenteile für die Dauer von 10 Jahren zweckentsprechend nach Ziffer 1.2 der Richtlinie genutzt werden. Abweichend hiervon können von der für den Sport zuständigen obersten Landesbehörde kürzere Zweckbindungsfristen festgesetzt werden, soweit diese wegen der Weiterentwicklung technischer Standards erforderlich werden.
Soweit die zweckentsprechende Nutzung von Sportstätten während der Zweckbindungsfrist aus Gründen, die der Zuwendungsempfänger nicht zu vertreten hat, nicht mehr möglich ist, kann die Bewilligungsbehörde nach Abstimmung mit der für den Sport zuständigen obersten Landesbehörde nachträglich eine kürzere Zweckbindungsfrist festsetzen.
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