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Häufig gestellte Fragen und Anworten (FAQs)

Förderprogramm „Moderne Sportstätte Nordrhein‑Westfalen“ 

Seite im Aufbau – Inhalte werden fortlaufend ergänzt.
Letzte Aktualisierung: 18.05.2026

1. Allgemeines zum Förderprogramm

Das Land Nordrhein‑Westfalen unterstützt Sportvereine dabei, ihre Sportstätten zu bauen, zu sanieren oder zu modernisieren. Ziel sind sichere, zeitgemäße, barrierearme und nachhaltige Sportangebote für Menschen jeden Alters.

Für diesen Programmaufruf stehen insgesamt 200 Millionen Euro zur Verfügung.

Besonders unterstützt werden Maßnahmen, die:

  • Energie sparen und nachhaltig sind
  • die Sicherheit erhöhen
  • barrierearm sind
  • Geschlechtergerechtigkeit fördern
  • Begegnung ermöglichen und Einsamkeit reduzieren

2. Wer kann eine Förderung beantragen?

Antragsberechtigt sind Sportvereine in Nordrhein‑Westfalen, die eine Sportstätte besitzen oder für deren Instandhaltung verantwortlich sind, zum Beispiel als Mieter oder Pächter.

Nein. Auch Mieter oder Pächter können gefördert werden, wenn sie für Instandhaltung und Instandsetzung verantwortlich sind.

  • Zum 01.01.2026 muss der Verein Mitglied in einem Stadt‑ oder Kreissportbund oder in einem Fachverband des Landessportbundes NRW sein und über eine Vereinskennziffer verfügen.
  • Bei Antragstellung muss zusätzlich eine Doppelmitgliedschaft (Sportbund und Fachverband) bestehen.

3. Welche Maßnahmen werden gefördert?

Förderfähig sind insbesondere:

  • Neubau, Sanierung, Modernisierung oder Erweiterung von Sportstätten und Schwimmbädern
  • Umbauten, Ersatzneubauten und Ausstattungsmaßnahmen

Begleitende sportfachlich notwendige Infrastruktur wie Umkleiden, Aufenthalts‑ und Schulungsräume, Geschäftsstellen oder Zuschauereinrichtungen.

Nein. Der Programmaufruf sieht hierfür keine inhaltlichen Einschränkungen vor.

Nicht gefördert werden u. a.:

  • Maßnahmen von Profi‑Sportvereinen der höchsten Ligen
  • Sportflächen mit Kunststoffgranulatfüllungen oder Materialien, die Mikroplastikbelastungen erhöhen
  • Neue Anlagen, die auf fossilen Brennstoffen basieren
  • Finanzierungskosten und abzugsfähige Umsatzsteuer

4. Nachhaltigkeit, Technik und Materialien

Nachhaltigkeit und energetische Ertüchtigung gehören ausdrücklich zu den besonderen Förderzielen des Landes.

Nein. Neue Anlagen auf Basis fossiler Brennstoffe sind von der Förderung ausgeschlossen.

Bestehende Anlagen mit fossilen Energieträgern sind nicht automatisch ausgeschlossen, sofern sie nicht Gegenstand der Fördermaßnahme sind.

Sportflächen mit Kunststoffgranulatfüllungen oder Materialien, die Mikroplastik entstehen lassen, sind von der Förderung ausgeschlossen.
(Details zu einzelnen Belagsarten sind derzeit noch nicht abschließend geregelt.)

5. Kosten und Förderhöhe

Förderfähig sind Ausgaben nach den Kostengruppen 200 bis 749 der DIN 276, zum Beispiel für Bau, Technik und Ausstattung.

Der Fördersatz liegt – je nach Förderhöhe und Eigentumsverhältnis – zwischen 50 % und bis zu 90 % der förderfähigen Ausgaben.

Ja:

  • Mindestfördersatz: 50 Prozent
  • Mindestförderbetrag: 25.000 Euro

Ja. Der Eigenanteil kann z. B. durch eigene Mittel, Spenden, Beiträge Dritter oder bürgerschaftliches Engagement erbracht werden.

6. Antragsverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig.

Stufe 1: Projektskizze

Ab dem 01.06.2026 reichen Vereine online ein:

  • eine kurze Beschreibung des Projekts
  • Nachweise zu Eigentum, Miete oder Pacht
  • einen Kosten‑ und Finanzierungsplan

Die Projekte werden vor Ort durch die Sportorganisationen priorisiert.

Stufe 2: Förderantrag

Ausgewählte Vereine werden schriftlich aufgefordert, einen vollständigen Förderantrag bei der NRW.BANK einzureichen. In dieser Phase sind auch die baurechtlichen Genehmigungen vorzulegen.

Nein. Die Auswahl in Stufe 1 begründet keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung.

7. Zeitlicher Ablauf und Maßnahmenbeginn

Grundsätzlich erst nach dem Zuwendungsbescheid.
Auf Antrag kann ein förderunschädlicher vorzeitiger Maßnahmenbeginn genehmigt werden.

Nein. Die Leistungsphasen 1 bis 5 der Planungen nach HOAI gelten nicht als Maßnahmenbeginn.

Ein konkreter Abschlusszeitpunkt ist im Programmaufruf nicht genannt. Maßgeblich sind die Regelungen im jeweiligen Zuwendungsbescheid.

8. Auswahl und Priorisierung

  • In kreisfreien Städten: der Stadtsportbund
  • In kreisangehörigen Kommunen: der Stadt‑ oder Gemeindesportverband
  • Falls keiner besteht: der zuständige Kreissportbund

Die endgültige Auswahl der Förderprojekte trifft die Staatskanzlei des Landes Nordrhein‑Westfalen.

9. Öffentlichkeitsarbeit

Ja. Die Förderung ist:

  • während der Bauphase (z. B. Bauschild) und
  • nach Fertigstellung dauerhaft
    in geeigneter Form kenntlich zu machen. Der Förderanteil des Landes ist in der öffentlichen Kommunikation zu nennen.