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Landeskinderschutzgesetz

Umsetzung des Landeskinderschutzgesetzes im Sport

Das Land NRW hat als erstes Bundesland im Mai 2022 ein Landeskinderschutzgesetz verabschiedet. Ziel ist es, die Arbeit der Jugendämter in Nordrhein-Westfalen bei der Abwehr von Kindeswohlgefährdungen auf der Grundlage von § 8a SGB VIII zu unterstützen und qualitativ weiter auszubauen. Die Sicherung hoher fachlicher Standards, ein verbesserter Austausch, insbesondere zwischen den Akteur*innen des interdisziplinären Kinderschutzes sowie verbesserte Konzepte und Fortbildungen der Beteiligten sollen dieses Ziel sicherstellen. Zudem werden Kinder und Jugendliche als Träger*innen eigener Rechte gestärkt und müssen maßgeblich beteiligt werden, wenn es um die Gestaltung ihrer Lebenswelten, ihres Schutzes, Unterstützung und Hilfe geht.

Erstellung von Schutzkonzepten

Das Landeskinderschutzgesetz fordert die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Schutzkonzepten bei allen Trägern von Angeboten nach dem Kinder- und Jugendförderungsgesetz NRW ein. Zu diesen Angeboten gehören auch die sportliche und freizeitorientierte Jugendarbeit. Damit fallen alle Mitgliedsorganisationen des LSB und Vereine, die Angebote mit Kindern und Jugendliche durchführen, unter die Regelungen des Gesetzes.

Auch der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) erkennt die Bedeutung von Schutzkonzepten an und hat in seiner Mitgliederversammlung vom 03.12.2022 die Resolution Zukunftsplan Safe Sport hierzu festgestellt.

Die Relevanz und Wichtigkeit des Themas für den Sport wurden durch die Beschlüsse auf der Mitgliederversammlung des Landessportbundes im Februar 2023 und auf dem Jugendtag der Sportjugend im November 2022 nochmals bekräftigt. Um den Vorschriften des Landeskinderschutzgesetzes zur Entwicklung und Umsetzung von Schutzkonzepten frühzeitig - vor einer möglichen Einführung einer Frist durch den Gesetzgeber - Rechnung zu tragen, gilt für alle Mitgliedsorganisationen des LSB NRW, dass sie bis zum 31.12.2024 folgende Kriterien nachweisen müssen:

  • Positionierung und Verankerung (Beschluss des Präsidiums/ Jugend)
  • Durchführung einer organisationsspezifischen Risikoanalyse
  • Beschluss und Benennung von mind. einer Ansprechperson
  • Eignung von Mitarbeitenden (Einsichtnahme in das Erweiterte Führungszeugnis/ Unterzeichnung des Ehrenkodex)

Die genannten Kriterien sind nur ein Teil eines umfassenden Schutzes und für mehr Handlungssicherheit aller Akteur*innen, so dass weitere Maßnahmen dringend empfohlen werden. Siehe hierzu auch: »Qualitätsbündnis

Diese Frist gilt nicht für Sportvereine, mit Ausnahme der Vereine, die Weiterleitungsempfänger von KJFP-Mitteln (Frist: 31.12.2024) sind.

Für FSJ- oder BFD-Einsatzstellen gilt der Nachweis der oben genannten Kriterien bis zum Bildungsjahr 2026/27.

Damit positionieren der Landessportbund NRW und seine Sportjugend sich zum Landeskinderschutzgesetz vom Mai 2022, auch wenn gesetzlich noch keine Ausführungsbestimmungen mit entsprechenden Mindeststandards, Qualitätsmerkmalen oder Fristen vorliegen.

Jetzt Mitglied im Qualitätsbündnis zum Schutz vor sexualisierter Gewalt werden!

Alle Informationen dazu finden Sie hier.

Kontakt

Bei Fragen wenden Sie sich an unsere Ansprechpartnerinnen:
Tanja Eigenrauch
Mandy Owczarzak
 

Informationsportal zum Kinderschutz

Das Portal "Gemeinsam für den Kinderschutz" ist ein Informationsportal für Personen und Professionen, die mit dem Thema Kinderschutz in Berührung kommen oder in diesem Bereich arbeiten.
www.kinderschutz.nrw

FAQ's zur Umsetzung des Landeskinderschutzgesetzes

Laut Kinderschutzgesetz NRW müssen alle Organisationen, die Angebote für Kinder und Jugendliche vorhalten, zukünftig Schutzkonzepte vorweisen. Ausführungsbestimmungen liegen aktuell noch nicht vor, so dass weder eine genaue Frist für die Fertigstellung noch eindeutige Mindeststandards für den Inhalt eines Schutzkonzepts vorgegeben sind. Mit dem Gesetz besteht diese Pflicht zur Entwicklung eines Schutzkonzeptes jedoch bereits seit dem 01.05.2022.

Um den Vorschriften des Landeskinderschutzgesetzes zur Entwicklung und Umsetzung von Schutzkonzepten frühzeitig vor Einführung einer Frist Rechnung zu tragen, gilt für alle Mitgliedsorganisationen des LSB NRW, dass sie bis zum 31.12.2024 folgende Kriterien nachweisen müssen:

  • Positionierung und Verankerung (Beschluss des Präsidiums/ Jugend)
  • Durchführung einer organisationsspezifischen Risikoanalyse
  • Beschluss und Benennung von mind. einer Ansprechperson
  • Eignung von Mitarbeitenden (Einsichtnahme in das Erweiterte Führungszeugnis/ Unterzeichnung des Ehrenkodex)

Diese Regelungen gelten im Falle der Weiterleitung von KJFP-Mitteln des Landes NRW auch für deren Untergliederungen und die angeschlossenen Sportvereine als Weiterleitungsempfänger.

Für anerkannte Einsatzstellen in den Freiwilligendiensten im Sport in NRW gilt der Nachweis der eben genannten Kriterien bzw. der Nachweis eines Schutzkonzepts ab dem Bildungsjahr 2026/2027.

Ausdrücklich ausgenommen von diesen Fristen sind Sportvereine, die weder KJFP-Mittel des Landes erhalten noch Einsatzstellen in den Freiwilligendiensten sind.

Um den Vorschriften des Landeskinderschutzgesetzes zur Entwicklung und Umsetzung von Schutzkonzepten frühzeitig vor Einführung einer Frist Rechnung zu tragen, gilt für alle Mitgliedsorganisationen des LSB NRW, dass sie bis zum 31.12.2024 die genannten Mindestanforderungen (pdf) erfüllen müssen. Gleiches gilt für Vereine, die durch Weiterleitung Kinder- und Jugendförderplanmittel erhalten.

FSJ- und BFD-Einsatzstellen müssen bis zum 01.09.2026 für das Bildungsjahr 2026/ 2027 die Mindestanforderungen vorweisen.

Für Sportvereine, die nicht unter die vorgenannten Regeln fallen liegen bisher keine Fristen vor. Vereinen wird jedoch empfohlen, sich bereits jetzt auf den Weg zur Erstellung eines Schutzkonzepts zu machen, da dies einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Es ist damit zu rechnen, dass einzelne Kommunen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Vergabe von Fördermitteln ebenfalls an die Umsetzung von Schutzkonzepten knüpfen und entsprechende Fristen setzen.

Die Anzahl der Kinder und Jugendlichen in den Angeboten ist für die Umsetzung des Gesetzes unerheblich.

Das Landeskinderschutzgesetz ist in NRW beschlossen worden, ohne Mindeststandards von Schutzkonzepten zu definieren. Der Landessportbund und die Sportjugend NRW stehen hierzu im Dialog mit dem Land und werden die weitere fachliche Umsetzung abstimmen.

Vor diesem Hintergrund hat der LSB NRW folgende Mindestanforderungen zu den vom Sport beschlossenen Fristen festgelegt.

Umsetzung des Landeskinderschutzgesetzes NRW – Meilenstein bis zum 31.12.2024

  • Empfehlenswert sind darüber hinaus Satzungsklauseln, Qualifizierung der haupt-, nebenberuflich und ehrenamtlich Mitarbeitenden, Erstellung eines Interventionsleitfadens und die Umsetzung einer Öffentlichkeits- und Netzwerkarbeit, um ein bestmögliches Schutzkonzept aufzustellen, mit dem alle Beteiligten mehr Schutz und Handlungssicherheit erhalten. Siehe hier auch: „Qualitätsbündnis gegen Gewalt im Sport“.

Eine Checkliste zur Erstellung eines Schutzkonzeptes finden Sie hier:

Checkliste zur Erstellung eines Schutzkonzeptes
Darüber hinaus arbeitet der LSB aktuell an einem Praxishandbuch, das einen Leitfaden zur Durchführung einer Potenzial- und Risikoanalyse beinhaltet.

Jeder Verband ist genauso wie jeder Verein gefordert, sich im Rahmen der Potential- und Risikoanalyse mit seiner eigenen Organisation auseinanderzusetzen und ein individuelles Schutzkonzept zu erstellen. Jedoch kann jeder Verband Vorgaben, Empfehlungen und Unterstützungsleistungen für seine Mitglieder erarbeiten, wie z.B. einen Ehrenkodex.

Im Zuge der genannten Fristsetzungen werden im Rahmen der Beantragung von Fördermitteln Schutzkonzepte bzw. die Nachweise der geforderten Maßnahmen (siehe „Anforderungen/Umsetzung“) eingefordert. Der Nachweis ist für alle zu beantragenden Fördermittel verpflichtend zu erbringen. Hierbei reicht die einmalige Vorlage aus, diese wird entsprechend dokumentiert. 

Schutzkonzepte können – je nach Vorgabe des Verbandes - beim Verband vorgezeigt oder hinterlegt werden. 

  • Durchführung von Informationsveranstaltungen, Kurz&Gut Schulungen sowie Lehrgangsmodulen zum Thema im Rahmen von VIBSS, Vereinsberatungen zur Potential- und Risikoanalyse bzw. zur Erstellung von Schutzkonzepten.
  • Durchführung von Fachtagungen, Netzwerktreffen
  • Ausbildung von Referent*innen sowie Berater*innen für die jeweiligen Mitgliedsorganisationen zum Thema
  • Entwicklung und Bereitstellung von Informationsmaterial für Vereine und Mitgliedsorganisationen
  • Erarbeitung eines Leitfadens zur Erstellung von Schutzkonzepten (Praxishandbuch & Checkliste)

Ansprechpersonen für Fragen zur Unterstützung: Tanja Eigenrauch und Koordinierungsstellen.

Die Mitglieder des Landessportbundes NRW, die bis zum 31. Dezember 2024 die genannten Mindestanforderungen (pdf) nicht erfüllt haben, werden ab dem 01. Januar 2025 von jeglicher finanziellen Förderung durch den LSB NRW ausgeschlossen. Das gilt im Falle einer Weiterleitung von KJFP-Mitteln auch für die Weiterleitungsempfänger.

Außerdem dürfen bei fehlender Umsetzung der Mindestanforderungen in Einsatzstellen in den Freiwilligendiensten ab dem Bildungsjahr 2026/2027 keine Freiwilligen mehr eingesetzt werden. Es wird hier nicht zwischen einem Freiwilligen Sozialen Jahr und einem Bundesfreiwilligendienst unterschieden.

  • Eine direkte Prüfung ist durch das Landeskinderschutzgesetz zum aktuellen Zeitpunkt nicht geplant. Es kann jedoch zu stichprobenartigen Kontrollen seitens der kommunalen Jugendämter kommen. Empfehlenswert ist es, Kontakt zum örtlichen Jugendamt aufzunehmen. 
  • Im Zuge der genannten Fristsetzungen werden im Rahmen der Beantragung von Fördermitteln Schutzkonzepte bzw. die Nachweise der geforderten Maßnahmen (siehe „Anforderungen Umsetzung“ ) eingefordert. Der Nachweis ist für alle zu beantragenden Fördermittel verpflichtend zu erbringen. 

Ja, wenn bereits ein Präventionskonzept besteht, kann hieran mit Hilfe einer Potential- und Risikoanalyse angeknüpft werden.

Wenn Fragen bestehen, können sich grundsätzliche alle Personen, Mitgliedsorganisationen oder Vereine an die angegebenen Ansprechpersonen oder die Koordinierungsstellen in den Bünden und Fachverbänden wenden.

Im Falle einer Vermutung, eines Verdachts oder Vorfalls können die Ansprechpersonen des LSB NRW (Dorota Sahle) kontaktiert werden. Darüber hinaus gibt es weitere Kontakte, die weiterhelfen können. Auch örtliche Fachberatungsstellen oder das Jugendamt können unterstützen.

Hier bekommen Sie Unterstützung

Die Deutsche Sportjugend (dsj) und der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) sowie deren Mitgliedsorganisationen bekennen sich zu gewaltfreiem Sport und bekräftigen die originäre Verantwortung der Sportverbände und -vereine für den Schutz vor interpersonaler Gewalt für alle Personen im gemeinnützigen, organisierten Sport. 

Hier  geht's zur Resolution "Zukunftsplan Safe Sport".

Bild: © LSB NRW / Andrea Bowinkelmann

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