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Landeskinderschutzgesetz

Umsetzung des Landeskinderschutzgesetzes im Sport

Das Land NRW hat als erstes Bundesland im Mai 2022 ein Landeskinderschutzgesetz verabschiedet. Ziel ist es, die Arbeit der Jugendämter in Nordrhein-Westfalen bei der Abwehr von Kindeswohlgefährdungen auf der Grundlage von § 8a SGB VIII zu unterstützen und qualitativ weiter auszubauen. Die Sicherung hoher fachlicher Standards, ein verbesserter Austausch, insbesondere zwischen den Akteur*innen des interdisziplinären Kinderschutzes sowie verbesserte Konzepte und Fortbildungen der Beteiligten sollen dieses Ziel sicherstellen. Zudem werden Kinder und Jugendliche als Träger*innen eigener Rechte gestärkt und müssen maßgeblich beteiligt werden, wenn es um die Gestaltung ihrer Lebenswelten, ihres Schutzes, Unterstützung und Hilfe geht.

Erstellung von Schutzkonzepten

Das Landeskinderschutzgesetz fordert die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Schutzkonzepten bei allen Trägern von Angeboten nach dem Kinder- und Jugendförderungsgesetz NRW ein. Zu diesen Angeboten gehören auch die sportliche und freizeitorientierte Jugendarbeit. Damit fallen alle Mitgliedsorganisationen des LSB und Vereine, die Angebote mit Kindern und Jugendliche durchführen, unter die Regelungen des Gesetzes.

Auch der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) erkennt die Bedeutung von Schutzkonzepten an und hat in seiner Mitgliederversammlung vom 03.12.2022 die Resolution Zukunftsplan Safe Sport hierzu festgestellt.

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Alle Informationen dazu finden Sie hier.

Kontakt

Bei Fragen wenden Sie sich an unsere Ansprechpartnerinnen:
Tanja Eigenrauch
Mandy Owczarzak
 

FAQ's zur Umsetzung des Landeskinderschutzgesetzes

  • Laut Kinderschutzgesetz NRW müssen alle Organisationen, die Angebote für Kinder und Jugendliche vorhalten, zukünftig Schutzkonzepte vorweisen. Ausführungsbestimmungen liegen aktuell noch nicht vor, so dass weder eine genaue Frist für die Fertigstellung noch eindeutige Mindeststandards für den Inhalt eines Schutzkonzepts vorgegeben sind. Mit dem Gesetz besteht diese Pflicht zur Entwicklung eines Schutzkonzeptes jedoch bereits seit dem 01.05.2022.
  • Um den Vorschriften des Landeskinderschutzgesetzes zur Entwicklung und Umsetzung von Schutzkonzepten frühzeitig vor Einführung einer Frist Rechnung zu tragen, gilt für alle Mitgliedsorganisationen des LSB NRW, dass sie bis zum 31.12.2024 Schutzkonzepte implementieren müssen. Dies gilt im Falle der Weiterleitung von KJFP-Mitteln des Landes NRW auch für deren Untergliederungen und die angeschlossenen Sportvereine als Weiterleitungsempfänger.
  • Für anerkannte Einsatzstellen in den Freiwilligendiensten im Sport in NRW gilt die Umsetzung von Schutzkonzepten ab dem Bildungsjahr 2026/2027.
  • Ausdrücklich ausgenommen von diesen Fristen sind Sportvereine, die weder KJFP-Mittel des Landes erhalten noch Einsatzstellen in den Freiwilligendiensten sind.

  • Mit dem Beschluss des Jugendtages der Sportjugend NRW am 3.11.2022 sowie der Mitgliederversammlung des LSB NRW am 25.02.2023 haben die Mitgliedsorganisationen sich verpflichtet, bis zum 31.12.2024 ein Schutzkonzept vorzulegen. Gleiches gilt für Vereine, die durch Weiterleitung Kinder- und Jugendförderplanmittel erhalten.
  • FSJ- und BFD-Einsatzstellen müssen bis zum 01.09.2026 für das Bildungsjahr 2026/ 2027 Schutzkonzepte vorweisen.
  • Für Sportvereine, die nicht unter die vorgenannten Regeln fallen liegen bisher keine Fristen vor. Vereinen wird jedoch empfohlen, sich bereits jetzt auf den Weg zur Erstellung eines Schutzkonzepts zu machen, da dies einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Es ist damit zu rechnen, dass einzelne Kommunen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Vergabe von Fördermitteln ebenfalls an die Umsetzung von Schutzkonzepten knüpfen und entsprechende Fristen setzen.

Die Anzahl der Kinder und Jugendlichen in den Angeboten ist für die Umsetzung des Gesetzes unerheblich.

Die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz hat das Ministerium noch nicht veröffentlicht, deshalb sind zukünftige Kriterien eines anerkannten Schutzkonzepts noch nicht bestimmt. Der Landessportbund und die Sportjugend NRW stehen hierzu im Dialog mit dem Land und werden nach der Veröffentlichung die weitere fachliche Umsetzung abstimmen und an die Mitgliedsorganisationen kommunizieren.

Folgende Mindestanforderungen werden voraussichtlich für ein Schutzkonzept gelten:

  • Potential- und Risikoanalyse: Die Potential- und Risikoanalyse steht am Anfang eines Schutzprozesses. Sie dient der Auseinandersetzung mit den eigenen Strukturen, Rahmenbedingungen und Arbeitsabläufen und bildet die Grundlage für die Entwicklung von Schutzmaßnahmen.
  • Benennung mindestens einer Ansprechperson: Es sollte mindestens eine Ansprechperson im Bund/Verband benannt werden, die bei allen Anliegen zum Thema kontaktiert werden kann.
  • Darstellung des Umgangs mit Verdachtsfällen: Im Schutzkonzept sollten die Meldekette, Verfahrensregeln sowie die Dokumentation beschrieben sein, wenn ein möglicher (Verdachts-)fall besteht.
  • Optional können u.a. Satzungsklauseln, Qualifizierung oder die Öffentlichkeits- und Netzwerkarbeit geprüft werden, um ein bestmögliches Schutzkonzept aufzustellen. Siehe hier auch: „Qualitätsbündnis gegen Gewalt im Sport“.

Nein, aktuell gibt es noch keine Checkliste zur Erstellung eines Schutzkonzeptes. Der LSB arbeitet aktuell an einem entsprechenden Workbook inklusive einer Checkliste, das einen Leitfaden zur Durchführung eines Schutzprozesses beinhalten wird.

Jeder Verband ist genauso wie jeder Verein gefordert, sich im Rahmen der Potential- und Risikoanalyse mit seiner eigenen Organisation auseinanderzusetzen und ein individuelles Schutzkonzept zu erstellen. Jedoch kann jeder Verband Vorgaben, Empfehlungen und Unterstützungsleistungen für seine Mitglieder erarbeiten, wie z.B. einen Ehrenkodex.

Schutzkonzepte können – je nach Vorgabe des Verbandes - beim Verband vorgezeigt oder hinterlegt werden. Im Zuge der genannten Fristsetzungen werden voraussichtlich im Rahmen der Antragsverfahren Schutzkonzepte eingefordert.

  • Die Mitglieder des Landessportbundes NRW, die bis zum 31. Dezember 2024 kein Schutzkonzept im Sinne des Landeskinderschutzgesetzes beschlossen haben, werden ab dem 01. Januar 2025 von jeglicher finanziellen Förderung durch den LSB NRW ausgeschlossen. Das gilt im Falle einer Weiterleitung von KJFP-Mitteln auch für die Weiterleitungsempfänger.
  • Außerdem dürfen bei fehlendem Schutzkonzept in Einsatzstellen in den Freiwilligendiensten ab dem Bildungsjahr 2026/2027 keine Freiwilligen mehr eingesetzt werden. Es wird hier nicht zwischen einem Freiwilligen Sozialen Jahr und einem Bundesfreiwilligendienst unterschieden.

  • Eine direkte Prüfung ist durch das Landeskinderschutzgesetz zum aktuellen Zeitpunkt nicht geplant. Es kann jedoch zu stichprobenartigen Kontrollen seitens der kommunalen Jugendämter kommen.
  • Im Zuge der genannten Fristsetzungen werden voraussichtlich im Rahmen der Antragsverfahren Schutzkonzepte bzw. die Einsicht von Konzepten von Seiten des LSB NRW/ Sportjugend NRW eingefordert.

Stand: Februar 2023

Ja, wenn bereits ein Präventionskonzept besteht, kann hieran mit Hilfe einer Potential- und Risikoanalyse angeknüpft werden.

Wenn Fragen bestehen, können sich grundsätzliche alle Personen, Mitgliedsorganisationen oder Vereine an die angegebenen Ansprechpersonen oder die Koordinierungsstellen in den Bünden und Fachverbänden wenden.

Im Falle einer Vermutung, eines Verdachts oder Vorfalls können die Ansprechpersonen des LSB NRW (Dorota Sahle und Mandy Owczarzak) kontaktiert werden. Darüber hinaus gibt es weitere Kontakte, die weiterhelfen können. Auch örtliche Fachberatungsstellen oder das Jugendamt können unterstützen.

  • Durchführung von Informationsveranstaltungen, Kurz&Gut Schulungen sowie Lehrgangsmodulen zum Thema im Rahmen von VIBSS, Vereinsberatungen zur Potential- und Risikoanalyse bzw. zur Erstellung von Schutzkonzepten.
  • Durchführung von Fachtagungen, Netzwerktreffen
  • Ausbildung von Referent*innen sowie Berater*innen für die jeweiligen Mitgliedsorganisationen zum Thema
  • Entwicklung und Bereitstellung von Informationsmaterial für Vereine und Mitgliedsorganisationen
  • Erarbeitung eines Leitfadens zur Erstellung von Schutzkonzepten (Workbook & Checkliste)

Ansprechpersonen für Fragen zur Unterstützung: Tanja Eigenrauch und Koordinierungsstellen.

Die Deutsche Sportjugend (dsj) und der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) sowie deren Mitgliedsorganisationen bekennen sich zu gewaltfreiem Sport und bekräftigen die originäre Verantwortung der Sportverbände und -vereine für den Schutz vor interpersonaler Gewalt für alle Personen im gemeinnützigen, organisierten Sport. 

Hier  geht's zur Resolution "Zukunftsplan Safe Sport".

Bild: © LSB NRW / Andrea Bowinkelmann