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Neuregelung sorgt für mehr Rechtssicherheit

| Allgemein (LSB)

Am Wochenende ist die Reform der Sportanlagenlärmschutzverordnung (SALVO) in Kraft getreten. Damit haben die jahrelangen Bemühungen eines Bündnisses aus DOSB, Landessportbünden und DFB sowie der Sportministerkonferenz und kommunaler Verbände zu einem ersten Erfolg geführt.

Die Neuregelung gibt dem Sport mehr Rechtssicherheit und ermöglicht Sportaktivität auch in verdichteten urbanen Räumen – angesichts der starken Bevölkerungszunahme in deutschen Städten eine zentrale Voraussetzung vor allem auch für die Metropolregionen an Rhein und Ruhr.

Die Immissionsrichtwerte für die problematischen abendlichen Ruhezeiten von 20 bis 22 Uhr sowie die Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 15 Uhr wurden nun an die tagsüber geltenden Werte angepasst, was einer Erhöhung um 5 Dezibel entspricht. Diese Änderungen ermöglichen eine Ausdehnung des Zeitraums, während dessen Sportanlagen in den Ruhezeiten ohne eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte genutzt werden können. Eine Sportanlage, die bisher wegen ihrer Nähe zur Wohnbebauung innerhalb der abendlichen Ruhezeiten nur 40 Minuten genutzt werden konnte, ist aufgrund der Neuregelung während der gesamten zweistündigen Ruhezeit nutzbar.

Immer stärkere Verdichtung der Städte

Die Reform berücksichtigt auch die immer stärkere Verdichtung der Städte, die zu einem engeren Nebeneinander von Wohnen und Sport führt. Durch die Anpassung der Richtwerte in den Ruhezeiten kann der für eine uneingeschränkte Sportausübung notwendige Mindestabstand vom Spielfeldmittelpunkt zur Wohnbebauung verringert werden – in einem allgemeinen Wohngebiet beispielsweise von ca. 150 Meter auf ca. 85 Meter. Die städtebaulich erstrebte Verdichtung von Innenstädten wird hierdurch begünstigt, zugleich werden die Nutzungsmöglichkeiten der Sportanlagen gewahrt.

Mit der Konkretisierung des sogenannten Altanlagenbonus soll gewährleistet werden, dass der Sportbetrieb auch bei Umbauten und Nutzungsänderungen und einer leichten Überschreitung der Lärmschutzwerte aufrechterhalten werden kann. Der Gesetzgeber folgt damit dem Beispiel von Nordrhein-Westfalen, wo bereits 2014 von einer Arbeitsgruppe von Umwelt- und Sportministerium, Landessportbund und Kommunen ein Erlass zum Umgang mit dem Altanlagenbonus erarbeitet wurde. Für Sportanlagen, die bereits vor 1991 genehmigt oder zulässigerweise ohne Genehmigung errichtet worden sind, soll der Altanlagenbonus anhand einer Auflistung von Maßnahmen, die den Bonus in der Regel nicht in Frage stellen, näher konkretisiert werden („Positivliste“).

Bedauerlicherweise wurden einige Vorschläge des Sports und seiner Partner nicht aufgegriffen. So wurde die seit 2011 für Kinderspielplätze, Kitas und Bolzplätze geltende Kinderlärmprivilegierung nicht auf Sportanlagen übertragen. Damit gibt es nach wie vor die nicht nachvollziehbare Situation, dass dieselben Kinder auf Sportanlagen wie Kinder 2. Klasse behandelt werden.

Text: Achim Haase
Bild: Andrea Bowinkelmann

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