Sportvereine können bis 15. März 2021 Anträge stellen
Die Soforthilfe Sport der Landesregierung Nordrhein-Westfalen wird weiter fortgesetzt. Sportvereine in Nordrhein-Westfalen können bis zum 15. März 2021 Anträge stellen.
Antragsberechtigt sind alle Vereine, die über eine unserer Mitgliedsorganisationen (Sportbund oder Sportfachverband) dem Landessportbund NRW angeschlossen sind sowie die Mitgliedsorganisationen selber. Bedingung für die Gewährung der Soforthilfe ist ein durch die Corona-Pandemie verursachter Liquiditätsengpass, der zu einer Existenzgefährdung des Vereins in Form einer drohenden Zahlungsunfähigkeit führen könnte.
„Die zweite Welle der Corona-Pandemie hat die Sportvereine als Orte sozialer Kontakte und sportlichen Miteinanders in ihrem Kern getroffen“, sagte Staatsekretärin Andrea Milz. „Daher werden wir auch weiterhin notleidenden Vereinen dabei helfen, ihre Existenz zu sichern.“
Bisher wurden über die Soforthilfe rund 870 Sportvereine mit Billigkeitsleistungen in Höhe von rund 5,8 Millionen Euro unterstützt. Insgesamt stehen zehn Millionen Euro an Landesmitteln zur Verfügung, um die ehrenamtlichen Strukturen im Sport zu bewahren.
Notleidende Vereine können die Soforthilfe weiterhin über das Online-Förderportal des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen beantragen.
Weitere Informationen zum Antragsverfahren finden Sie hier:
Soforthilfe Sport - Jetzt beantragen
Weitere Fördermaßnahmen
- Coronahilfe Profisport NRW
Seit dem 1.11.2020 können Anträge über das »Förderportal des Landessportbundes NRW für die Coronahilfe Profisport NRW gestellt werden. Antragsberechtigt sind Vereine oder Spielbetriebsgesellschaften der Vierten Ligen, die aufgrund des Corona-bedingten Entfalls von Ticketeinnahmen in eine wirtschaftliche Notsituation geraten. Die Abwicklung erfolgt über das »Förderportal des Landessportbundes NRW.
»Mehr dazu - „Novemberhilfen“ des Bundes sind noch unklar!
Mit dem Beschluss des Teil-Lockdowns wurde eine außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes in Höhe von zehn Milliarden Euro angekündigt, die explizit auch für Vereine gelten soll, deren Betrieb aufgrund der staatlichen Anordnung untersagt ist. Es ist vorgesehen, Unternehmen eine einmalige Kostenpauschale von 75 Prozent des Umsatzes aus dem November 2019 auszuzahlen. Zudem sollen erneut Anträge für Solo-Selbstständige möglich sein. Inwieweit Sportvereine und -verbände am Ende tatsächlich von diesem Programm profitieren können, hängt einmal mehr von der Ausgestaltung der Antragsvoraussetzungen ab.
Text: Staatskanzlei/LSB-Redaktion
Bild: Andrea Bowinkelmann