Coronaschutzverordnung in der ab dem 8. August 2022 gültigen Fassung
(aktualisierte Verordnung ohne Änderungen, die für den Sport Relevanz haben)
Coronaschutzverordnung gültig ab 08.08.2022
- Anlage 1 zur neuen Verordnung: Hygieneempfehlungen für Privatpersonen
- Anlage 2 zur neuen Verordnung: Hygieneempfehlungen für Unternehmen und Veranstaltungen
Mit dieser Neufassung der CoronaSchVO bleiben zahlreiche verbindliche Schutzmaßnahmen und Kontaktbeschränkungen in Folge der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) abgeschafft.
Sowohl die 3G- und 2Gplus-Zugangsbeschränkungen als auch die allgemeine Maskenpflicht in Innenräumen entfallen.
Im Sport sollte es weiterhin oberstes Ziel sein, trotz der politischen Entscheidungen dafür Sorge zu tragen, dass sich möglichst wenig Menschen weiter infizieren.
Hierzu kann jede*r persönlich und im Vereinsumfeld beitragen:
- Eigenverantwortlichkeit übernehmen: sich selbst und andere möglichst keiner unangemessener Infektionsgefahr aussetzen!
- AHA – Regeln beachten (Abstand/Hygieneregeln/Maske/Lüften)!
- Hygienekonzepte aufrecht halten und Hausrecht nutzen: die bewährten Regelungen für Sporträume und Veranstaltungen möglichst beibehalten!
Siehe hierzu auch: CoronaSCHV § 2 (3): „Die Festlegung zusätzlicher verbindlicher Hygienemaßnahmen, Zugangsregelungen und ähnlicher Schutzmaßnahmen, zum Beispiel Maskenpflicht, kann im Rahmen des Hausrechts und der Veranstalterverantwortung erfolgen“
Ausführliche Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Corona und Sport finden Sie weiterhin in unserem Vereinsportal VIBSS Online:
Foto: Andrea Bowinkelmann