FAQs "Moderne Sportstätte 2022"
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- Aktuell: FAQs "Moderne Sportstätte 2022"
Häufig gestellte Fragen zur Antragstellung
Hinweise vorab: Der Verwendungsnachweis durch die Sportvereine bzw. sonstige Maßnahmenträger muss spätestens bis zum 30.06.2027 bei der NRW.BANK eingereicht werden.
Was wird gefördert?
- Es gibt eine Bagatellgrenze von 10.000€. Maßgebend ist die Förderhöhe, d. h. die Investitionshöhe muss entsprechend der Förderquote höher sein. Das bedeutet ein Vorhaben mit Gesamtkosten von 11.112€ wäre mit einer Förderquote von 90% förderfähig.
- Grundsätzlich förderfähig sind Modernisierungen, Instandsetzungen, Sanierungen und Erweiterungen der Sportstätte.
- Auch förderfähig wären Infrastruktur-Maßnahmen, die aus sportfachlicher Sicht notwendig sind, z. B. Schulungs-/Aufenthaltsräume, Geschäftsstellen, Zuschauereinrichtungen, Verpflegungseinrichtungen und Unterkünfte.
- Nicht förderfähige sind u. a. Ausgaben für den Kauf und dem Neubau von Sportanlagen (außer es handelt sich um einen Ersatz-Neubau, der die wirtschaftlichere Variante im Vergleich zur Sanierung ist).
- Ebenso nicht gefördert werden Maßnahmen von Profi-Sportvereinen der ersten Ligen (z. B. Basketball, Eishockey, Handball, Volleyball, Tennis) sowie der ersten drei Fußball-Ligen.
- Von der Förderung ausgeschlossen sind Kunststoff-Granulate, die z. B. als Füllstoff bei Kunstrasenplätzen verwendet werden.
Wonach/wie werden die Voranträge priorisiert?
Die SSB, SSV, GSV oder ggf. der KSB werden die Vorhaben der Vereine sichten, wobei vor Ort entschieden wird, anhand welcher Bedingungen und Kriterien die Interessenbekundungen gewichtet werden. Auskunft kann der jeweilige SSB/SSV/GSV/KSB geben.
Was muss ich tun, wenn ich als Verein mit Förderzusage von einer Förderung zurücktreten möchte?
Grundsätzlich bestehen zwei Alternativen:
- 1. Alternative:
Es liegt eine Förderentscheidung der Staatskanzlei, aber noch kein Zuwendungsbescheid vor. - 2. Alternative:
Es liegt ein Zuwendungsbescheid der NRW.BANK vor.
Für Alternative 1 gilt:
- Der Sportverein informiert die Staatskanzlei schriftlich über die Rücknahme des Förderantrages.
- Die Staatskanzlei informiert den LSB, die NRW.BANK und den zuständigen Sportbund.
- Der Förderantrag wird durch den LSB im Förderportal entsprechend abgeschlossen.
- Der entsprechende Förderbetrag wir in den entsprechenden Listen und im Förderportal des LSB wieder dem zuständigen Sportbund zur erneuten Verteilung „gutgeschrieben“.
Für Alternative 2 gilt:
- Der Sportverein informiert die NRW.BANK schriftlich über die Rücknahme des Zuwendungsbescheides.
- Die NRW.BANK informiert die Staatskanzlei und startet ggf. das Rückforderungsverfahren von bereits ausgezahlten Landeszuwendungen. (ACHTUNG: Das ausgezahlte Geld muss wieder zurück an die NRW.BANK überwiesen werden!!)
- Die Staatskanzlei informiert den LSB und den zuständigen Sportbund.
- Der Förderantrag wird durch den LSB im Förderportal entsprechend abgeschlossen.
- Der entsprechende Förderbetrag wir in den entsprechenden Listen und im Förderportal des LSB wieder dem zuständigen Sportbund zur erneuten Verteilung „gutgeschrieben“.
Die dadurch frei gewordenen Mittel, können nur durch einen neuen Antrag eines neuen Vereins oder aber eines bereits geförderten Vereins, wenn dieser nun noch eine andere Maßnahme gefördert haben möchte, beantragt werden.
Hierbei muss die Frist zur Einreichung und Priorisierung von Projekten zum 31.12.2022 beachtet werden!
Wie kann der Eigenanteil erbracht werden?
- Eigenleistungen von Vereinsmitgliedern können bei den Gesamtausgaben berücksichtigt werden. Um diesen Eigenanteil zu berechnen, werden die Arbeitsstunden im Rahmen des Bürgerschaftlichen Engagement pro Stunde pauschal mit bis zu 15€ vergütet und bei Arbeitsleistungen, die besondere fachliche Qualifikationen erfordern, mit bis zu 35€.
- Neben Vereins-Ersparnissen und Spenden können auch Förderungen Dritter in den Ei-genanteil eingehen. Ebenso zählen hierzu weitere öffentliche Förderprogramme. Zudem besteht die Möglichkeit einen Kredit über das NRW.BANK-Sportstätten-Programm zu beantragen.
Was ist unter "Gesamtkonzept" zu verstehen?
In der Förderrichtlinie „Moderne Sportstätte 2022 (pdf) ist unter den Zuwendungsvoraussetzungen unter Punkt 4.1 von einem „im Benehmen mit der Gemeinde abgestimmten Gesamtkonzept“ die Sprache, mit welchem die Notwendigkeit der Vereins-Vorhaben nachgewiesen werden soll. Was ist darunter zu verstehen? Mit dem „Gesamtkonzept“ sind die priorisierten Vorschlagslisten gemeint, die die zuständigen Stadtsportbünde (SSB), Stadt-/Gemeindesportverbände (SSV/GSV) oder ggf. die Kreissportbünde (KSB) erstellen - also die Liste der Vereins-Anträge, die von Seiten der Bünde an die Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen für den weiteren Verfahrensablauf weitergereicht wird. Es können in der gesamten Programmlaufzeit mehrere „Teil-Listen“ von den Bünden erstellt und an die Staatskanzlei übermittelt werden.
Was heißt das „Benehmen mit der Gemeinde“ einholen?
Die SSB/SSV/GSV/KSB stehen in der Verantwortung, bei den jeweiligen Gemeinden das Benehmen über die Vorhaben-Listen einzuholen. D. h. bevor sie die Liste an die Staatskanzlei weiterleiten, müssen sie die Gemeinde über die geplanten Vorhaben informieren. Damit hat die Gemeinde die Möglichkeit, Erfordernisse oder Hinderungsgründe gegen einzelne Vereinsvorhaben auszusprechen, die aus Sicht der Stadtentwicklung oder aufgrund städtebaulicher Maßnahmen und Vorschriften vorliegen. Um das Antragsverfahren nicht zu verzögern, kann der SSB/SSV/GSV/KSB den Gemeinden für ihre Stellungnahme eine Frist nennen. Wird innerhalb dieser sogenannten Verschweigensfrist keine Stellungnahme von der Gemeinde eingereicht, gilt dies als Zustimmung zur Liste.
Die Sportanlage liegt in einer anderen Gemeinde, als mein Vereinssitz – Wo stelle ich den Antrag?
Hierbei wird immer in einer Einzelfallprüfung entschieden. Vereine gehen wie folgt vor: Sie stellen zunächst über das Förderportal den Vorantrag bei dem Stadt-/Gemeindesportband (SSV/GSV), bzw. dem Stadt- oder Kreissportbund (SSB/KSB), indem Sie aufgrund Ihres Vereinssitzes Mitglied sind. Über Ihre Vereinskennziffer werden Sie im Förderportal automatisch Ihrem SSV/GSV/SSB/KSB zugeordnet. Dieser wird sich dann mit Ihnen und dem SSV/GSV/SSB/KSB, in dem die Sportanlage liegt in Verbindung setzen. Dann wird gemeinsam entschieden, wer zuständig ist.
Unser Verein plant mehrere Sanierungsmaßnahmen. Sollen hierfür einzelne Anträge oder ein Gesamtantrag gestellt werden?
Beides wäre möglich. Bitte besprechen Sie das mit Ihrem Stadtsport-/Gemeindesportverband, Stadt- oder Kreissportbund.
Die Sportanlage wird von mehreren Sportvereinen genutzt. Wie läuft hier das Antragsverfahren?
Antragsberechtigt wäre der Verein, der Eigentümer oder wirtschaftlicher Träger der Anlage ist. Sollten sich Eigentum, bzw. wirtschaftliche Trägerschaft mehrere Vereine teilen, besprechen diese sich bitte untereinander und übergeben einem Verein die Federführung, welcher dann den Antrag über das Förderportal stellt.
Wie lange dauert es bis der Vorantrag geprüft wird und der Förderentscheid kommt?
Diese Frage kann pauschal nicht beantwortet werden. Bitte fragen Sie diesbezüglich Ihren zuständigen Stadtsport-/Gemeindesportverband, Stadt- oder Kreissportbund.
Ab wann darf mit den Baumaßnahmen begonnen werden?
Sobald der Förderentscheid von der Staatskanzlei NRW vorliegt, kann mit den Baumaßnahmen begonnen werden. Auch Verträge mit ausführenden Handwerksbetrieben, Architekten etc. dürfen erst mit dem Förderentscheid abgeschlossen werden. Das vorzeitige Einholen von Baugenehmigungen ist nicht förderschädlich.
Welche "Ausstattungen" sind förderfähig?
Im Programmaufruf "Moderne Sportstätten 2022" (pdf) unter Punkt IV werden die förderfähigen Maßnahmen zusammengefasst, zu denen auch die „Ausstattung“ der Sportstätte gehört. In erster Linie sind hierunter festinstallierte, insb. Baumaßnahmen erfordernde Ausstattungsgegenstände für den Sportbetrieb gemeint („Objektausstattung“), aber auch größere Investitionsgegenstände beweglicher Art, die zur sportlichen oder sportbegleitenden Nutzung (z. B. Tennisnetze, Kraftrauminventar etc.) benötigt werden. Dabei gilt ein Anschaffungswert je Ausstattungsgegenstand ab mindestens 250€ (Stückpreis, ohne Umsatzsteuer).
Sport- und Pflegegeräte sowie Mobiliar sind nur in begründeten Ausnahmefällen förderfähig. Bei diesen Ausnahmen sollten die Aspekte der Nachhaltigkeit der Maßnahmen, bzw. der Anschaffung ausschlaggebend sein: Dient die Anschaffung zur langfristigen Instandhaltung der Sportstätte? Dient sie der zukunftsorientierten Vereinsentwicklung? Etc.
Das Förderprogramm „Moderne Sportstätte 2022“ verfolgt das Ziel, den Sanierungsstau der Sportstätten in NRW abzubauen. Bitte berücksichtigen Sie daher, dass Maßnahmen im Bereich der Bausubstanz eine höhere Priorität zugestanden wird als der Ausstattung. Sprechen Sie mit Ihrem Stadt-/Gemeindesportverband, Stadt- bzw. Kreissportbund darüber, welche konkreten Ausstattungen förderfähig sind.
Positiven Förderentscheid erhalten. Was nun? Zuwendungsantrag stellen
Mit der positiven Förderentscheidung von der Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen können Sie nun den Zuwendungsantrag über das LSB-Förderportal stellen. Öffnen Sie dazu im Portal Ihren Antrag und klicken in der Statusleiste auf das blaue Feld „Antragstellung“. Sie müssen keinen neuen Antrag verfassen. Das Antragsformular übernimmt Ihre bereits eingegebenen Daten. Einige davon können Sie nicht mehr ändern, andere müssen Sie jedoch anpassen. Hierzu gehört der Umsetzungszeitraum. Bitte passen Sie diesen entsprechend an und beachten Sie, dass der Zuwendungsantrag frühestens sechs Monate vor Maßnahmenbeginn gestellt werden kann. Sollte sich der Umsetzungszeitraum nochmals ändern, teilen Sie dies bitte der NRW.BANK mit.
Wichtig ist, dass Sie über den Button „Antrag abschicken“ den Zuwendungsantrag digital abschließen. Dadurch wird ein PDF-Dokument erzeugt, dass sie ausdrucken und von den vertretungsberechtigten Personen unterschrieben im Original an die NRW.BANK senden müssen.
Sobald der Zuwendungsantrag der NRW.BANK vorliegt, wird Ihnen ein Schreiben mit Aktenzeichen und dem Ansprechpartner der Bank zugesandt.
Nach erfolgreicher Antragsprüfung erhalten Sie den Zuwendungsbescheid. Nach vier Wochen ist dieser rechtskräftig und weitere zwei Wochen später wird automatisch die erste Förderrate überwiesen.
Weitere Infos zum Zuwendungsantrag finden Sie »hier.
Auf der Webseite der NRW.BANK finden Sie viele hilfreiche Leitfäden, Formulare, FAQ und die direkten Ansprechpartner bei der Bank.
§4 Bauliche Unterhaltung
Auszug der Broschüre "Tipps zur Gestaltung der Vertragsgrundlagen" (hier: Vertrag zur Nutzung kommunaler Sportstätten (mit baulicher Unterhaltung).
Weitere Informationen zur Bundesförderung für energetische Sanierungen „Kommunalrichtlinie“ finden Sie »hier.
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